215.215.016
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 100 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe, LGBl. 2020 Nr. 82, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Ziff. 1 der Beilage
1. Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort oder vom normalen Verköstigungsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 17.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Gärtner- und Floristengewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 2.5 % per 1. April 2023, darin enthalten ist eine generelle Lohnerhöhung von 1.0 % sowie ein Sockelbetrag von CHF 120.00 für Brutto-Monatslöhne bis CHF 5'000.00. Die Lohnerhöhung für Arbeitnehmer im Stundenlohn ist anteilsmässig zu berechnen.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Garten- und Landschaftsbau
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn
Gärtner/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 4'600.00
CHF 24.85
Gärtner/in FZ
CHF 4'500.00
CHF 24.30
Gärtner/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 4'000.00
CHF 21.60
Gärtner/in BA
CHF 3'700.00
CHF 20.00
Gartenarbeiter/in oder Gärtnereimitarbeiter/in
CHF 3'650.00
CHF 19.70
b) Floristik
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn
Florist/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 4'000.00
CHF 21.60
Florist/in FZ
CHF 3'750.00
CHF 20.25
Florist/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 3'750.00
CHF 20.25
Florist/in BA
CHF 3'550.00
CHF 19.15
c) Produktion und Endverkauf
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn
Gärtner/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 4'100.00
CHF 22.15
Gärtner/in FZ
CHF 3'850.00
CHF 21.00
Gärtner/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
CHF 3'800.00
CHF 20.50
Gärtner/in BA
CHF 3'550.00
CHF 19.15
Gartenarbeiter/in oder Gärtnereimitarbeiter/in
CHF 3'550.00
CHF 19.15
- Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
- Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie körperlich geschwächt oder branchenfremd (ohne Baustellenerfahrung) sind.
(…)
6. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit für das Jahr 2023 beträgt 2'150 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.6 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef