215.215.026
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 101 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, LGBl. 2021 Nr. 100, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine generelle Lohnerhöhung von 2.0 % per 1. April 2023 für Stundenlohn bis 21.00 Franken (ohne Zuschläge) bzw. für Brutto-Monatslöhne bis 4'000.00 Franken.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Tätigkeit
bis 3. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
ab 6. Berufsjahr
Dipl. Gebäudereiniger/in (HFP)
26.35 Franken
28.40 Franken
29.45 Franken
Gebäudereinigungs-Fachmann/-frau mit eidg. Fachausweis
23.90 Franken
26.90 Franken
28.95 Franken
Fassadenspezialist/in
(mit Zertifikat)
22.35 Franken
25.85 Franken
27.40 Franken
Vorarbeiter/in
(Objektleiter/in)
22.35 Franken
25.85 Franken
27.40 Franken
Gebäudereiniger/in FZ
Fachmann/-frau Betriebsunterhalt FZ
21.30 Franken
24.80 Franken
26.35 Franken
Reinigungsmitarbeiter/in
19.25 Franken
19.70 Franken
20.20 Franken
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. (…) Ferienjob
(…)
Die Entschädigung entspricht dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mind. 15.00 Franken pro Stunde). Ab dem 18. Altersjahr gilt der Mindestlohn Reinigungsmitarbeiter/in.
(…)
5. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 44 Stunden.
6. Ferien
(…)
Der Arbeitnehmer hat nachstehenden Ferienanspruch:
a) ab dem Monat des 50. Geburtstages 22 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 9.24 %);
b) ab dem Monat des 55. Geburtstages 24 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 10.17 %).
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef