215.215.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 102 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, LGBl. 2021 Nr. 93, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Eine Lohnerhöhung von 0.5 % zur generellen Verteilung und einen Sockelbetrag von 150.00 Franken per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne bis 4'500.00 Franken. Die Lohnerhöhung für Arbeitnehmer im Stundenlohn ist anteilsmässig zu berechnen.
b) Für das Gipser- und Gerüstbaugewerbe zusätzlich zu Bst. a: Lohnerhöhung von 3.4 % per 1. April 2023 für betroffene Angestellte im Stundenlohn, als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Gipser/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn
Vorarbeiter/in
5'784.00 Franken
31.90 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in
ab 3 Jahren Berufserfahrung
5'095.00 Franken
28.10 Franken
Berufsarbeiter/in
4'694.00 Franken
25.90 Franken
Hilfsarbeiter/in ab 2. Berufsjahr
4'493.00 Franken
24.75 Franken
Hilfsarbeiter/in im 1. Berufsjahr
4'161.00 Franken
22.95 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
4'859.00 Franken
26.80 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'540.00 Franken
25.05 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'306.00 Franken
23.75 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'462.00 Franken
24.60 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'232.00 Franken
23.35 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
3'997.00 Franken
22.05 Franken
b) Maler/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn
Vorarbeiter/in
5'594.00 Franken
30.85 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in ab
3 Jahren Berufserfahrung
4'901.00 Franken
27.00 Franken
Berufsarbeiter/in
4'517.00 Franken
24.90 Franken
Hilfsarbeiter/in
4'329.00 Franken
23.85 Franken
Branchenfremde/r
4'047.00 Franken
22.30 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
4'700.00 Franken
25.90 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'436.00 Franken
24.45 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'201.00 Franken
23.15 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'296.00 Franken
23.70 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'076.00 Franken
22.45 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
3'854.00 Franken
21.25 Franken
c) Gerüstbauer/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn
Chef-Monteur/in mit Fachausweis
5'400.00 Franken
29.75 Franken
Gruppenleiter/in Gerüstbau mit Berufserfahrung
5'200.00 Franken
28.65 Franken
Gerüstmonteur/in I (FZ)
4'820.00 Franken
26.60 Franken
Gerüstmonteur/in II (BA)
4'465.00 Franken
24.60 Franken
Gerüstbauarbeiter/in (Hilfsarbeiter/in)
4'345.00 Franken
23.95 Franken
Der Ferien- und Feiertagszuschlag (8.3 % und 4 %) ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt 8.3 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.3 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und Feiertagsentschädigung zusammen. Für Arbeitnehmer, bei welchen die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (kein Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation);
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- nicht genügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Jahresendzulage zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Arbeitsstelle hat innert Tagesfrist zu erfolgen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- bis zu 1 Tag
Verwarnung
- bis zu 6 Tage
20 %
- mehr als 6 Tage
30 %
- mehr als 15 Tage
100 %
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden, die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit 2'108 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef