215.215.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 104 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Informatikgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. März 2022 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Informatikgewerbe, LGBl. 2022 Nr. 78, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2024.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Informatikgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren einen Sockelbetrag von 120.00 Franken für Brutto-Monatslöhne bis 6'000.00 Franken per 1. April 2023.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Informatiker/in Fachrichtung
Systemtechnik*
Stundenlohn
Monatslohn
ab 1. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
23.55 Franken
4'250.00 Franken
ab 3. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
25.20 Franken
4'550.00 Franken
Informatiker/in Fachrichtung
Applikationsentwicklung*
Stundenlohn
Monatslohn
ab 1. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
23.55 Franken
4'250.00 Franken
ab 3. Jahr nach Lehrabschlussprüfung oder Ausbildung
25.20 Franken
4'550.00 Franken
Mitarbeiter/in mit artverwandtem Berufsabschluss*
Stundenlohn
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
21.85 Franken
3'950.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
23.55 Franken
4'250.00 Franken
* Über die Gleichwertigkeit anerkannter Ausbildungen mit den Informatikberufen und anderen artverwandten Berufsabschlüssen entscheidet der Sektionsvorstand.
Mitarbeiter/in mit artfremdem Berufsabschluss
Stundenlohn
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
21.30 Franken
3'850.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
23.00 Franken
4'150.00 Franken
Mitarbeiter/in ohne Berufsabschluss/ Hilfskräfte
Stundenlohn
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
20.75 Franken
3'750.00 Franken
ab 3. Berufsjahr
22.15 Franken
4'000.00 Franken
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde.
(Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn)
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
5. 13. Monatslohn
(…) Die Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohns erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef