215.215.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 106 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Art. 57 Ziff. 2 der Beilage
2. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind (z. B. Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen), beträgt die Ferienentschädigung monatlich mindestens:
- 8.33 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen;
- 10.64 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen.
Die Ferienentschädigung ist auf der Lohnabrechnung deutlich als Feriengeld auszuweisen.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 2 % per 1. April 2023. Darin enthalten ist eine generelle Lohnerhöhung von 1.5 % sowie ein Sockelbetrag von CHF 100.00 für Brutto-Monatslöhne bis CHF 5'000.00. Die Lohnerhöhung für Arbeitnehmer im Stundenlohn ist anteilsmässig zu berechnen.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Monatslöhne
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
CHF 5'041.60
CHF 5'731.10
Ofenbauer/in und Plattenleger/in
CHF 4'907.50
CHF 5'472.55
Angelernte/r
CHF 4'591.45
CHF 5'271.45
Hilfsarbeiter/in *
CHF 4'200.00
CHF 4'591.45
b) Stundenlöhne
 
ab 1. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
CHF 27.35
CHF 31.10
Ofenbauer/in und Plattenleger/in
CHF 26.65
CHF 29.70
Angelernte/r
CHF 24.95
CHF 28.60
Hilfsarbeiter/in *
CHF 22.80
CHF 24.95
* Hilfsarbeiter gelten ab 4. Berufsjahr als Angelernte.
Der Ferien- und Feiertagszuschlag ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf jedoch maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
(…)
6. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.33 % des Jahresbruttolohnes). (…) Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
7. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit für das Jahr 2023 beträgt 2'140 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef