215.215.029
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 108 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 90, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 57 Ziff. 2 der Beilage
2. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind (z. B. Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen), beträgt die Ferienentschädigung monatlich mindestens:
- 8.3 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen;
- 10.64 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2023 zur individuellen Verteilung.
b) Teuerungsbonus für das Jahr 2023 wie folgt:
Höhe: Vier Zahlungen à CHF 400.00 für Brutto-Monatslohn bis CHF 5'000.00 bzw. vier Zahlungen à CHF 300.00 für Brutto-Monatslohn über CHF 5'000.00 (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig).
Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt in vier Tranchen, jeweils auf Quartalsende (März, Juni, September und Dezember 2023). Der Teuerungsbonus ist auf der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
2. Mindestlöhne
(...) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Raumausstatter/in
Einstufung
Stundenlohn
Monatslohn
Raumausstatter/in FZ bis 5. Berufsjahr
CHF 22.90
CHF 4'200.00
Raumausstatter/in FZ ab 6. Berufsjahr
CHF 27.25
CHF 5'000.00
Raumausstatter/in (angelernt) bis 5. Berufsjahr
CHF 21.25
CHF 3'900.00
Raumausstatter/in (angelernt) ab 6. Berufsjahr
CHF 23.45
CHF 4'300.00
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
CHF 20.70
CHF 3'800.00
Wohntextilgestalter/in FZ
(Näher/in) bis 5. Berufsjahr
CHF 21.25
CHF 3'900.00
Wohntextilgestalter/in FZ
(Näher/in) ab 6. Berufsjahr
CHF 24.50
CHF 4'500.00
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) bis 5. Berufsjahr
CHF 20.70
CHF 3'800.00
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) ab 6. Berufsjahr
CHF 22.90
CHF 4'200.00
b) Bodenleger/in
Einstufung
Stundenlohn
Monatslohn
Bodenleger/in FZ bis 5. Berufsjahr
CHF 23.45
CHF 4'300.00
Bodenleger/in FZ ab 6. Berufsjahr
CHF 27.25
CHF 5'000.00
Bodenleger/in angelernt bis 5. Berufsjahr
CHF 21.25
CHF 3'900.00
Bodenleger/in angelernt ab 6. Berufsjahr
CHF 23.45
CHF 4'300.00
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
CHF 20.70
CHF 3'800.00
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / mindestens CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
4. 13. Monatslohn
a) Der 13. Monatslohn beträgt 8.3 % des bezogenen Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld und Feiertagsentschädigung zusammen. Der Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach bestandener Probezeit rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht Anspruch pro rata temporis.
b) Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
c) Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle beträgt die Kürzung:
- bei mehr als 3 Tagen: 5 %;
- bei mehr als 6 Tagen: 10 %;
- bei mehr als 10 Tagen: 20 %;
- bei mehr als 15 Tagen: 30 %;
- bei mehr als 20 Tagen: 50 %;
- bei mehr als 30 Tagen: 100 %.
d) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils sofort schriftlich über die Kürzung des 13. Monatslohnes zu informieren.
(…)
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef