vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 83, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Schreinergewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Generelle Lohnerhöhung von 2 % per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne bis CHF 5'500.00.
b) Generelle Lohnerhöhung von 1 % per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne über CHF 5'500.00.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
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Berufsbezeichnung
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Stundenlohn
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Monatslohn
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Schreiner/in im 1. Berufsjahr
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CHF 23.60
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CHF 4'235.00
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Schreiner/in im 2. Berufsjahr
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CHF 24.85
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CHF 4'455.00
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Schreiner/in im 3. Berufsjahr
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CHF 26.40
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CHF 4'730.00
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Schreiner/in ab dem 4. Berufsjahr
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CHF 27.60
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CHF 4'950.00
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Schreinerpraktiker/in im 1. Berufsjahr
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CHF 20.35
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CHF 3'652.00
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Schreinerpraktiker/in im 2. Berufsjahr
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CHF 21.00
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CHF 3'762.00
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Schreinerpraktiker/in ab 3. Berufsjahr
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CHF 21.60
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CHF 3'872.00
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Hilfsarbeiter/in
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CHF 21.35
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CHF 3'828.00
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Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
5. Gratifikation
Alle Arbeitnehmer haben einen Gratifikations-Anspruch auf Basis des durchschnittlichen Jahresbruttolohnes von 8.3 %.
Die ersten sechs Arbeitsmonate besteht kein Anspruch auf Gratifikation. Ab dem siebten Monat ist eine Gratifikation von 8.3 % des Bruttolohnes rückwirkend auf das volle Jahr auszuzahlen. Bei Arbeitsende während des Jahres wird die Gratifikation pro rata temporis berechnet. (…)
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie versteht sich als reine Arbeitszeit (Pausen oder andere Ruhezeiten sind nicht darin enthalten).
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer, welcher mindestens fünf Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt ist, Anspruch auf 23 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 9.7 %).
(…)
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef