215.215.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 109 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 83, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Schreinergewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Generelle Lohnerhöhung von 2 % per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne bis CHF 5'500.00.
b) Generelle Lohnerhöhung von 1 % per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne über CHF 5'500.00.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Berufsbezeichnung
Stundenlohn
Monatslohn
Schreiner/in im 1. Berufsjahr
CHF 23.60
CHF 4'235.00
Schreiner/in im 2. Berufsjahr
CHF 24.85
CHF 4'455.00
Schreiner/in im 3. Berufsjahr
CHF 26.40
CHF 4'730.00
Schreiner/in ab dem 4. Berufsjahr
CHF 27.60
CHF 4'950.00
Schreinerpraktiker/in im 1. Berufsjahr
CHF 20.35
CHF 3'652.00
Schreinerpraktiker/in im 2. Berufsjahr
CHF 21.00
CHF 3'762.00
Schreinerpraktiker/in ab 3. Berufsjahr
CHF 21.60
CHF 3'872.00
Hilfsarbeiter/in
CHF 21.35
CHF 3'828.00
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
5. Gratifikation
Alle Arbeitnehmer haben einen Gratifikations-Anspruch auf Basis des durchschnittlichen Jahresbruttolohnes von 8.3 %.
Die ersten sechs Arbeitsmonate besteht kein Anspruch auf Gratifikation. Ab dem siebten Monat ist eine Gratifikation von 8.3 % des Bruttolohnes rückwirkend auf das volle Jahr auszuzahlen. Bei Arbeitsende während des Jahres wird die Gratifikation pro rata temporis berechnet. (…)
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Sie versteht sich als reine Arbeitszeit (Pausen oder andere Ruhezeiten sind nicht darin enthalten).
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer, welcher mindestens fünf Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt ist, Anspruch auf 23 Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 9.7 %).
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef