215.215.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 110 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, LGBl. 2021 Nr. 95, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 2.0 % per 1. April 2023, davon 1.5 % zur generellen Verteilung.
b) 1.15 % generelle Lohnerhöhung für betroffene Angestellte im Stundenlohn, als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn
Monatslohn
Holzbau-Meister/in
CHF 35.55
CHF 6'604.00
Techniker/in HF Holzbau
CHF 33.10
CHF 6'141.00
Holzbau-Polier/in (mit Fortbildung)
CHF 31.25
CHF 5'806.00
Holzbau-Vorarbeiter/in (mit Fortbildung)
CHF 28.80
CHF 5'350.00
Zimmermann/-frau FZ
(mit 3 Erfahrungsjahren)
CHF 26.65
CHF 4'950.00
Zimmermann/-frau FZ
(mit 2 Erfahrungsjahren)
CHF 24.50
CHF 4'550.00
Zimmermann/-frau FZ
(mit 0 Erfahrungsjahren)
CHF 22.85
CHF 4'240.00
Holzbearbeiter/in BA*
(mit 2 Erfahrungsjahren)
CHF 24.50
CHF 4'550.00
Holzbearbeiter/in BA*
(mit 0 Erfahrungsjahren)
CHF 23.05
CHF 4'280.00
Holzbau-Arbeiter/in **
(mit 2 Erfahrungsjahren)
CHF 21.80
CHF 4'050.00
Holzbau-Arbeiter/in**
(mit 0 Erfahrungsjahren)
CHF 20.55
CHF 3'820.00
* Holzbearbeiter/in BA: ehemalige Bezeichnung Angelernte/r
** Holzbau-Arbeiter/in: ehemalige Bezeichnung Hilfsarbeiter/in
Der Ferien- und Feiertagszuschlag (8.33 % und 4.0 %) ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohnlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein tieferer Lohn als der Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn beträgt nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung CHF 10.50 pro Stunde. Das Praktikum ist beschränkt auf die Einstellung nach ordentlicher Lehrzeit bis zum Ergebnis der Wiederholungsprüfung, längstens jedoch auf zwölf Monate.
(…)
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43.5 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Kalenderjahr seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef