946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 126 ausgegeben am 3. April 2023
Verordnung
vom 3. April 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2023/434 vom 25. Februar 2023 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. f
In dieser Verordnung bedeuten:
f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
Art. 3 Abs. 1a
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.
Art. 5 Abs. 1a
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 1a, 2a und 5
1) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 6 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
1a) Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1a gilt nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für Zwecke nach Abs. 1 Bst. a bis e.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 5 Abs. 1a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d und h bestimmt sind.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 2a sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12a Abs. 5
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) für Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b) für die Herstellung von Titangütern, falls diese in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
Art. 15a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 15c Abs. 4
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter:
a) nach Anhang 21, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind;
b) nach Anhang 21 Ziff. 1, die für einen Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmt sind.
Art. 15e
Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach Art. 10 Abs. 4, Art. 10a Abs. 2, Art. 10b Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 13b Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 15a Abs. 3, Art. 15c Abs. 2 und Art. 15d Abs. 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
Art. 17 Abs. 1a
1a) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen der Stabsstelle FIU sämtliche zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 durchgeführten Transaktionen unverzüglich melden.
Art. 25 Abs. 3 bis 5
3) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Abs. 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies der Stabsstelle FIU melden:
a) bis zum 11. Mai 2023 und anschliessend quartalsweise; sowie
b) unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Abs. 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Abs. 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25a Abs. 2 Bst. h und Abs. 3 Bst. b
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
h) die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um:
b) Transaktionen nach Art. 33b zu ermöglichen.
Art. 29e Abs. 2
2) Die Verbote nach Abs. 1 bis 1b gelten nicht für:
a) Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates, der Schweiz oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
Art. 29f
Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
1) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
2) Dieses Verbot gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind.
Überschrift vor Art. 33a
IVa. Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation
Art. 33a
Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15a und 15c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 18 und 21 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 15a und 15c für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33b
Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Art. 25a Abs. 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Art. 25a Abs. 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33c
Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen
1) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Art. 29e bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a) die Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
b) die Dienstleistungen ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 34 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 29e, 31, 32a und 33 bis 33c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 34a
Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes1 vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden.
2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 3. April 2023 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
Art. 35 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 7, 10 bis 16, 18 bis 21 und 23 bis 33c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 37 Abs. 10, 19 Bst. b, Abs. 21a Bst. d bis f sowie Abs. 24 Bst. c und d
10) Art. 12a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a) Güter nach Anhang 24 Ziff. 1, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
b) Güter nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 27. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
c) Güter der Zolltarifnummern 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24 nach Anhang 24 Ziff. 3, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
d) Güter nach Anhang 24 Ziff. 3, die vor dem 3. April 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind.
19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das oder die vor dem 30. März 2022 gegründet wurde und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023.
21a) Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
d) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziff. 4, die vor dem 3. April 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
e) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziff. 4, die vor dem 3. April 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
f) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziff. 4, die vor dem 3. April 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind.
24) Art. 15c ist nicht anwendbar:
c) auf Geschäfte über den Kauf von Gütern nach Anhang 21 Ziff. 3 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz, die vor dem 3. April 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind;
d) auf Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 21 Ziff. 3, die vor dem 3. April 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
2
Anhang 2 Bst. B Ziff. 43, 43a und 406 bis 501
43.
Rapart Services LLC
43a.
Rosoboronexport OJSC (ROE)
406.
Ural Optical-Mechanical Plant E.S. Yalamova, JSC
407.
Ramenskoye Engineering Design Office, JSC
408.
Vologda Optical and Mechanical Plant, JSC
409.
Videoglaz Project
410.
Innovative Underwater Technologies, LLC
411.
Ulyanovsk Mechanical Plant
412.
All-Russian Research Institute of Radio Engineering
413.
PJSC "Scientific and Production Association "Almaz" named after Academician A.A. Raspletin"
414.
Concern OJSC - KIZLYAR ELECTRO-MECHANICAL PLANT
415.
Concern Oceanpribor, JSC
416.
JSC Zelenogradsky Nanotechnology Center
417.
JSC Elektronstandart Pribor
418.
JSC "Urals Optical-Mechanical Plant named after Mr E.S Yalamov"
419.
Ramenskoye Instrument-Making Design Bureau, JSC
420.
Special Technology Centre Limited Liability Company
421.
Vest Ost Limited Liability
422.
Trade-Component LLC
423.
Radiant Electronic Components JSC
424.
JSC ICC Milandr
425.
SMT iLogic LLC
426.
Device Consulting
427.
Concern Radio-Electronic Technologies
428.
Technodinamika, JSC
429.
OOO "UNITEK"
430.
Closed Joint Stock Company TPK LINKOS
431.
Closed Joint Stock Company TPK LINKOS, SUBDIVISION IN ASTRAKHAN
432.
Design and Manufacturing of Aircraft Engines (DAMA)
433.
Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force
434.
Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (IRGC SSJO)
435.
Oje Parvaz Mado Nafar Company (Mado)
436.
Paravar Pars Company
437.
Qods Aviation Industries
438.
Shahed Aviation Industries
439.
Concern Morinformsystem-Agat
440.
AO Papilon
441.
IT-Papillon OOO
442.
OOO Adis
443.
Papilon Systems Limited Liability Company
444.
Advanced Research Foundation
445.
Federal Service for Military-Technical Cooperation
446.
Federal State Budgetary Scientific Institution Research and Production Complex Technology Center
447.
Federal State Institution Federal Scientific Center Scientific Research Institute for System Analysis of the Russian Academy of Sciences
448.
Joint Stock Company All-Russian Research Institute Signal
449.
Joint Stock Company Center of Research and Technology Services Dinamika
450.
Joint Stock Company Concern Avtomatika
451.
Joint Stock Company Corporation Moscow Institute of Heat Technology
452.
Joint Stock Company Design Center Soyuz
453.
Joint Stock Company Design Technology Center Elektronika
454.
Joint Stock Company Institute for Scientific Research Microelectronic Equipment Progress
455.
Joint Stock Company Machine-Building Engineering Office Fakel Named After Akademika P.D. Grushina
456.
Joint Stock Company Moscow Institute of Electromechanics and Automatics
457.
Joint Stock Company North Western Regional Center of Almaz Antey Concern Obukhovsky Plant
458.
Joint Stock Company Obninsk Research and Production Enterprise Technologiya Named After A.G. Romashin
459.
Joint Stock Company Penza Electrotechnical Research Institute
460.
Joint Stock Company Production Association Sever
461.
Joint Stock Company Research Center ELINS
462.
Joint Stock Company Research and Production Association of Measuring Equipment
463.
Joint Stock Company Research and Production Enterprise Radar MMS
464.
Joint Stock Company Research and Production Enterprise Sapfir
465.
Joint Stock Company RT-Tekhpriemka
466.
Joint Stock Company Russian Research Institute Electronstandart
467.
Joint Stock Company Ryazan Plant of Metal Ceramic Instruments
468.
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Digital Solutions
469.
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Kontakt
470.
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Topaz
471.
Joint Stock Company Scientific Research Institute Giricond
472.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computer Engineering NII SVT
473.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electrical Carbon Products
474.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic and Mechanical Devices
475.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic Engineering Materials
476.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Gas Discharge Devices Plasma
477.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Industrial Television Rastr
478.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Precision Mechanical Engineering
479.
Joint Stock Company Special Design Bureau of Computer Engineering
480.
Joint Stock Company Special Design Bureau of Control Means
481.
Joint Stock Company Special Design Bureau Turbina
482.
Joint Stock Company State Scientific Research Institute Kristall
483.
Joint Stock Company Svetlana Semiconductors
484.
Joint Stock Company Tekhnodinamika
485.
Joint Stock Company Voronezh Semiconductor Devices Factory Assembly
486.
KAMAZ Publicly Traded Company
487.
Keldysh Institute of Applied Mathematics of the Russian Academy of Sciences
488.
Limited Liability Company Research and Production Association Radiovolna
489.
Limited Liability Company RSBGroup
490.
Mitishinskiy Scientific Research Institute of Radio Measuring Instruments
491.
Open Joint Stock Company Khabarovsk Radio Engineering Plant
492.
Open Joint Stock Company Mariyskiy Machine-Building Plant
493.
Open Joint Stock Company Scientific and Production Enterprise Pulsar
494.
Public Joint Stock Company Megafon
495.
Public Joint Stock Company Tutaev Motor Plant
496.
Public Joint Stock Company Vympel Interstate Corporation
497.
RT-Inform Limited Liability Company
498.
Skolkovo Foundation
499.
Skolkovo Institute of Science and Technology
500.
State Flight Testing Center Named After V.P. Chkalov
501.
Joint Stock Company Research and Production Association Named After S.A. Lavochkina
Anhang 3 Artikelverweis sowie Ziff. 3 Überschrift und Ziff. 4
Anhang 3
(Art. 10 Abs. 1 bis 3, 7 und 8, Art. 33a Abs. 1, Art. 37 Abs. 21 und 21a)
3. Güter, die zwischen dem 27. Januar 2023 und dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
4. Güter, die nach dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
841111
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN
841112
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN
841121
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW
841122
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW
841191
Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken
Anhang 4 Artikelverweis
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1 und 4, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 5 Artikelverweis
Anhang 5
(Art. 12 Abs. 1, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 15 Ziff. 14 und 15
14.
RT Arabic
15.
Sputnik Arabic
Anhang 17 Artikelverweis
Anhang 17
(Art. 10a Abs. 1, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 18 Artikelverweis
Anhang 18
(Art. 15a Abs. 1 und 2, Art. 33a Abs. 3, Art. 37 Abs. 22)
Anhang 19 Artikelverweis
Anhang 19
(Art. 15b Abs. 1 und 2 Bst. c, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 20 Artikelverweis
Anhang 20
(Art. 10b Abs. 1, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 21 Artikelverweis sowie Ziff. 2 Überschrift und Ziff. 3
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, Art. 33a Abs. 3 und Art. 37 Abs. 24)
2. Güter, die zwischen dem 29. November 2022 und dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
3. Güter, die nach dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (Slack Wax), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
Anhang 22
Der bisherige Anhang 22 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 22
(Art. 15c Abs. 3 und 4)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter
1. Güter, die vor dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
Menge
Geltungsdauer
3104 20
Kaliumchlorid
1720 Tonnen
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
3105 20, 3105 60, 3105 90
Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;
Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
1636 Tonnen kombiniert
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
2. Güter, die nach dem 3. April 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
Menge
Geltungsdauer
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
42 Tonnen
Vom 3. April 2023 bis zum 24. Juni 2024
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4072 Tonnen
Vom 3. April 2023 bis zum 24. Juni 2024
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, Art. 33a Abs. 1, Art. 37 Abs. 10)
Güter für die Stärkung der Industrie3
II.
Koordinationsbestimmung
Ab dem 30. September 2023 lautet Art. 15a Abs. 2 wie folgt:
"2) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten."
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 17 Abs. 1a und Art. 29f treten am 27. April 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   SR 631.0

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

3   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.