814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 135 ausgegeben am 21. April 2023
Verordnung
vom 18. April 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 bis 4 und Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 2 und 3
2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a) der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 % beträgt;
b) sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c) durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.
3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef