| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 146 |
ausgegeben am 25. April 2023 |
Gesetz
vom 2. März 2023
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung des bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 54 Abs. 6 und 6a
6) Die Emittentengrenze von 5 % nach Abs. 1 wird auf höchstens 25 % angehoben, wenn:
a) die Schuldverschreibungen vor dem 8. Januar 2023 von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das:
1. aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt; und
2. insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind; oder
b) die Schuldverschreibungen der Definition von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.
6a) In den Fällen nach Abs. 6 darf der Gesamtwert der Anlagen 80 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. Die FMA übermittelt der ESMA zu Zwecken der Weiterleitung und Veröffentlichung ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und jener Emittenten, die in Liechtenstein die Kriterien erfüllen. Die FMA fügt dem Verzeichnis eine Erläuterung des Status der gebotenen Garantien bei.
Art. 84a
Basisinformationsblatt
Soweit eine Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten OGAW ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
2 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, sind keine wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) abzufassen und bereitzustellen. Die Vorgaben nach Art. 80 bis 84 und 100 gelten als erfüllt.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU
(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29); und
b) Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen in Kraft.
2) Kapitel II Bst. b (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2261 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
104/2022 und
6/2023
2
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1)