| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 163 |
ausgegeben am 25. April 2023 |
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 179 Abs. 2
2) Ehegatten und eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner seit mindestens drei Jahren die eheliche oder partnerschaftliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten oder eingetragenen Partner rechtfertigen.
§ 182 Abs. 2
2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten, durch eingetragene Partner oder durch Lebensgefährten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
§ 184 Abs. 1 Ziff. 3
1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, ausser die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebend gewesen;
§ 184a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2
1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung der Lebensgemeinschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater (einer Wahlmutter) und einer Wahlmutter (einem Wahlvater), so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe sowie der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer eingetragenen Partnerschaft oder der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft zulässig.
Auf Verfahren über die Annahme an Kindes statt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
125/2022 und
2/2023