| 514.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 207 |
ausgegeben am 1. Juni 2023 |
Verordnung
vom 30. Mai 2023
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. f
1) Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
f) Nordmazedonien;
Art. 19 Abs. 1a
1a) Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef