vom 5. April 2023
Das Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG), LGBl. 2009 Nr. 355, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Zurverfügungstellung der Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation
Die LKW stellen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Kommunikationsgesetzes eine Netzinfrastruktur für die elektronische Kommunikation nach Massgabe der Kommunikationsgesetzgebung zur Verfügung. Dieses Netz kann verschiedene Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen. Die LKW haben allen in Liechtenstein tätigen Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten den diskriminierungsfreien Zugang zu Kommunikationsnetzen und Bandbreitenvorleistungsprodukten zu fairen und transparenten Preisen zu gewähren.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 5. April 2023 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
122/2022 und
22/2023