0.110.042.08
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 265 ausgegeben am 29. Juni 2023
Kundmachung
vom 14. Juli 2020
des Beschlusses Nr. 105/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020
Zustimmung des Landtags: 3. Dezember 20201
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 105/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2020
vom 14. Juli 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/20082 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2019/515 wird die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3t (Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"3u. 32019 R 0515: Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt diese Verordnung nur für Waren, die unter Art. 8 Abs. 3 des EWR-Abkommens fallen.
b) Die Verordnung gilt in Bezug auf Erzeugnisse, die unter Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll 47 des EWR-Abkommens fallen, nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
c) Die Wörter ,Art. 34 AEUV‘ werden durch die Wörter ,Art. 11 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) Die Wörter ,Art. 36 AEUV‘ werden durch die Wörter ,Art. 13 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
e) In Art. 8 wird das Wort ,Kommission‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt, wenn die betreffende Verwaltungsentscheidung von einer Behörde in einem EFTA-Staat getroffen wurde."
2. Der Text von Nummer 3f (Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/515 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 140/2020

2   ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1.

3   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.