946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 306 ausgegeben am 17. August 2023
Verordnung
vom 16. August 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 14. Juli 2023 (GASP) 2023/1467 und 20. Juli 2023 (GASP) 2023/1503 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
2) Art. 11 Abs. 2b gilt bis zum 15. März 2024.
Anhang 8 Bst. A Ziff. 330
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
330.
Fereydoun
Mohammadi SAGHAEI
Geburtsdatum: 1964; Staatsangehörigkeit:
iranisch; Geschlecht: männlich
Fereydoun Mohammadi Saghaei ist der stellvertretende Befehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist für das Luftabwehrprojekt des IRGC in Syrien zuständig. Dieses Projekt wird als Teil der iranischen Unterstützung für das syrische Regime - in Form der Bereitstellung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals - umgesetzt. Daher unterstützt Fereydoun Mohammadi Saghaei das syrische Regime.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef