946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 358 ausgegeben am 4. September 2023
Verordnung
vom 4. September 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (GASP) 2023/1601 vom 3. August 2023 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2022 Nr. 63, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 6
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 Abs. 5
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e und f, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. e bis h sowie Abs. 3 bis 6
1) Die Verbote nach den Art. 5 bis 7 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:
e) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f) Aufgehoben
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;
f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem oder schweizerischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner; oder
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a) einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 5;
b) eine militärische Endverwendung; oder
c) die Luft- oder Raumfahrtindustrie.
4) Abs. 3 Bst. a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
5) Abs. 3 Bst. c gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11a
Güter für die Luft- und Raumfahrt
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
3) Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
5) Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern nach Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 32 Abs. 4 bis 7
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern nach Art. 6 Abs. 1, sofern diese Tätigkeiten dazu bestimmt sind, vor dem 4. September 2023 geschlossene Verträge, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind, bis zum 6. Februar 2024 zu beenden.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 6. Februar 2024 gestellte Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Güter werden in Belarus durch ein Joint Venture verarbeitet, das sich vor dem 4. September 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz befand.
b) Die in Belarus verarbeiteten Güter dienen in Liechtenstein oder der Schweiz der Herstellung von anderen Gütern, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.
6) Art. 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 4. September 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 30. September 2023 erfüllt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 4. September 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11a Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b) dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Anhang 3
Anhang 3 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1
Anhang 16
Es wird folgender Anhang 16 neu eingefügt:
Anhang 16
(Art. 11a Abs. 1, 2, 4 und 5)
Güter zur Verwendung für die Luft- und
Raumfahrt
Zolltarifnummer
Bezeichnung
88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
ex 2710 19 94
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
2710 19 99
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00
Bremsbeläge und Bremsklötze
841111
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN
841112
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN
841121
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW
841122
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW
841191
Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke
8517 71 00
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
8517 79 00
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.