0.783.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 367 ausgegeben am 21. September 2023
Satzung des Weltpostvereins12
Abgeschlossen in Wien am 10. Juli 1964
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1966
Präambel3
Im Bestreben, die Völkerverbindung durch einen wirkungsvollen Betrieb der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit in kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu leisten, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung diese Satzung verabschiedet.
Aufgabe des Weltpostvereins (nachfolgend als "der Verein" bezeichnet) ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch:
- Gewährleistung des freien Umlaufs der Postsendungen auf dem einheitlichen, aus zusammengeschlossenen Netzen bestehenden Postgebiet;
- Förderung der Annahme fairer gemeinsamer Normen und der Nutzung der Technologie;
- Gewährleistung der Zusammenarbeit und Interaktion zwischen allen Beteiligten;
- Förderung einer effizienten technischen Zusammenarbeit;
- Berücksichtigung der Entwicklung von Kundenbedürfnissen.
Titel I: Grundlegende Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 14
Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden im Rahmen der zwischenstaatlichen Organisation mit der Bezeichnung "Weltpostverein" ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Postsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins und ihren Zusatzprotokollen genannten Bedingungen (nachfolgend kollektiv als "Verträge des Vereins" bezeichnet) im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet
2. Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Vervollkommnung der Postdienste sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.
Art. 1bis5
Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Verträge des Vereins gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1 Postdienst: Sämtliche internationale Leistungen der Post, deren Umfang durch die Verträge des Vereins festgelegt und geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Einsammeln, Bearbeiten, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu entsprechen.
1.2 Mitgliedsland: Land, das die in Art. 2 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.
1.3 Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien der WPV-Verträge, vorbehaltlich der in diesen Verträgen genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs sicherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen.
1.4 Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedsland vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln.
1.5 Aufgehoben
1.6 Aufgehoben
1.6bis Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket, Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag, in den Abkommen des Vereins (nach Art. 22 der Satzung) und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen beschrieben ist.
1.7 Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die vom Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist.
1.8 Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Jeder Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Art. 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforderlichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden.
Art. 2
Mitglieder des Vereins
1. Mitgliedsländer des Vereins sind:
1.1 die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen;
1.2 die Länder, die nach Art. 11 Mitglieder geworden sind.
Art. 3
Bereich des Vereins
1. Zum Bereich des Vereins gehören:
1.1 die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
1.2 die Postämter, die von Mitgliedsländern in nicht in den Verein einbezogenen Gebieten eingerichtet worden sind;
1.3 die Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie hinsichtlich ihrer Post von einem der Mitgliedsländer abhängen.
Art. 46
Besondere Verbindungen
Die Mitgliedsländer, deren benannte Betreiber Postdienste im Auftrag von Gebieten erbringen, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsländern als Vermittler zu dienen. Für diese besonderen Verbindungen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrags sowie die Ergänzenden Bestimmungen.
Art. 5
Sitz des Vereins
Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
Art. 6
Amtssprache des Vereins
Amtssprache des Vereins ist das Französische.
Art. 77
Währungseinheit
Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Art. 88
Engere Vereine. Besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder ihre benannten Betreiber können, sofern es mit der Gesetzgebung dieser Länder vereinbar ist, Engere Vereine bilden und besondere Vereinbarungen über den Postdienst treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Verträge des Weltpostvereins, denen die betreffenden Mitgliedsländer beigetreten sind, ungünstigere Bedingungen für die Postkundinnen und Postkunden mit sich bringen.
2. Die Engeren Vereine können Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, zum Verwaltungsrat, zum Rat für Postbetrieb und anderen vom Verein organisierten Konferenzen und Tagungen entsenden.
3. Der Verein kann Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
Art. 9
Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beigefügt sind.
Art. 10
Beziehungen zu internationalen Organisationen
Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
2. Kapitel: Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Art. 119
Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Ist die Antwort eines Mitgliedlands nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation beim Internationalen Büro eingegangen, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die oben genannten Antworten, die auf physischem oder sicherem elektronischen Weg beim Internationalen Büro einzureichen sind, müssen von einer ordnungsgemäss ermächtigten Vertreterin oder von einem ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Regierungsbehörde des betreffenden Mitgliedslands unterzeichnet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck "sicherer elektronischer Weg" auf jedes elektronische Mittel zur Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten bei der Einreichung der oben genannten Antworten durch ein Mitgliedsland gewährleistet.
5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Art. 1210
Austritt aus dem Verein. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros und von diesem an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten.
2. Der Austritt aus dem Verein wird ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim Generaldirektor des Internationalen Büros nach Abs. 1 wirksam.
3. Kapitel: Organisation des Vereins
Art. 1311
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
2. Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
Art. 14
Kongress
1. Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Kongress setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.
Art. 15
Ausserordentliche Kongresse
Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Art. 1612
Verwaltungskonferenzen
Aufgehoben
Art. 1713
Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Verträge des Vereins.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Art. 1814
Rat für Postbetrieb
1. Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.
2. Die Mitglieder des CEP nehmen ihre Aufgaben im Namen und im Interesse des Vereins wahr.
Art. 1915
Sonderkommissionen
Aufgehoben
Art. 2016
Internationales Büro
Eine zentrale Stelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats steht, dient als Vollzugs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Informations- und Beratungsorgan.
4. Kapitel: Finanzen des Vereins
Art. 2117
Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:
1.1 die jährlichen Ausgaben des Vereins;
1.2 die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses.
2. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Abs. 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Art. 11 wählt das betreffende Land die Beitragsklasse, in die es zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben, ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung, eingeteilt werden möchte.
Titel II: Verträge des Vereins
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 2218
Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig.
3. Der Weltpostvertrag und die Ergänzenden Bestimmungen enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den Postdienst. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungen definieren und regeln jeweils andere Postdienste als die im Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen definierten und geregelten Postdienste zwischen den Mitgliedsländern, die Vertragsparteien sind. Sie sind nur für diese Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommen des Vereins und ihren Ergänzenden Bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllen.
5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt.
6. Die Schlussprotokolle, die den in den Abs. 3 bis 5 genannten Verträgen des Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträgen.
Art. 2319
Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Verträge des Vereins ebenso für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in Abs. 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Verträge des Vereins, für die es die in Abs. 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Diese Notifikation wird nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die Mitgliedsländer werden von den in Abs. 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Notifikationen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
5. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Gebiete, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
Art. 24
Nationale Gesetzgebungen
Die Bestimmungen der Verträge des Vereins lassen die Gesetzgebung jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Verträge nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.
2. Kapitel: Annahme und Kündigung der Verträge des Vereins
Art. 2520
Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen
1. Die vom Kongress verabschiedeten Verträge des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Ergänzenden Bestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates für Postbetrieb beglaubigt.
3. Die Verträge des Vereins werden von den Unterzeichnerländern so bald wie möglich gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert, angenommen oder genehmigt.
4. (Aufgehoben)
5. Wenn ein Mitgliedsland die von ihm unterzeichneten Verträge des Vereins nicht ratifiziert, annimmt oder genehmigt, bleiben diese Verträge gleichwohl für die Mitgliedsländer verbindlich, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
6. Die Mitgliedsländer können jederzeit nach den in der Geschäftsordnung der Kongresse festgelegten einschlägigen Verfahren den von ihnen nicht unterzeichneten Verträgen des Vereins beitreten.
7. Der Beitritt der Mitgliedsländer zu den Verträgen des Vereins wird nach Art. 26 notifiziert.
Art. 2621
Notifikation der Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen
Die Urkunden betreffend die Ratifikation der Satzung, der Zusatzprotokolle und gegebenenfalls die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der diese Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert.
Art. 2722
Beitritt zu den Abkommen
Aufgehoben
Art. 2823
Kündigung von Abkommen des Vereins
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen des Vereins zurücktreten, vorbehaltlich der in Art. 12 festgelegten Bedingungen, die sinngemäss anwendbar sind.
3. Kapitel: Änderung der Verträge des Vereins
Art. 2924
Vorlage von Vorschlägen
1. Jedes Mitgliedsland ist berechtigt, Vorschläge zu jenen Verträgen des Vereins, denen es beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen vorzulegen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress vorgelegt werden.
3. Darüber hinaus werden Vorschläge zu den Ergänzenden Bestimmungen dem Rat für Postbetrieb über das Internationale Büro vorgelegt.
Art. 3025
Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins.
2. Die vom Kongress angenommenen Änderungen der Satzung werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten ab dem von diesem Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der Satzung nach Art. 22 Abs. 1 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen, so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Art. 26 verfahren.
Art. 3126
Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen des Vereins
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen des Vereins sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten zu dem vom Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der genannten Verträge des Vereins nach Art. 22 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Art. 26 verfahren. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für jede zwischen zwei Kongressen angenommene Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins.
4. Kapitel: Beilegung von Streitigkeiten
Art. 3227
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Verträge des Vereins oder die Haftung eines Mitgliedslandes aufgrund der Anwendung dieser Verträge werden durch Schiedsspruch entschieden.
Titel III: Schlussbestimmungen
Art. 3328
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes hinterlegt wird, in dem der Verein seinen Sitz hat. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.
Geschehen in Wien, am 10. Juli 1964.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Konsolidierte Fassung, abgeändert durch die Zusatzprotokolle von Tokyo 1969 (Inkrafttreten: 1. Juli 1971), Lausanne 1974 (Inkrafttreten: 1. Januar 1976), Hamburg 1984 (Inkrafttreten: 1. Januar 1986), Washington 1989 (Inkrafttreten: 1. Januar 1991), Seoul 1994 (Inkrafttreten: 1. Januar 1996), Beijing 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2001), Bukarest 2004 (Inkrafttreten: 1. Januar 2006), Genf 2008 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010), Istanbul 2016 (Inkrafttreten: 1. Januar 2018), Addis Abeba 2018 (Inkrafttreten: 1. Juli 2019) und Abidjan 2021 (Inkrafttreten 12. Mai 2023).

3   Präambel abgeändert an den Kongressen von Bukarest 2004 (7. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

4   Art. 1 abgeändert am Kongress von Istanbul 2016 (9. Zusatzprotokoll), am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018 (10. Zusatzprotokoll) und am Kongress von Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

5   Art. 1bis eingefügt am Kongress von Bukarest 2004 (7. Zusatzprotokoll) und abgeändert an den Kongressen von Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll), Istanbul 2016 (9. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

6   Art. 4 abgeändert an den Kongressen von Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

7   Art. 7 abgeändert am Kongress von Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll).

8   Art. 8 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll), Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll), Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll), dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018 (10. Zusatzprotokoll) und dem Kongress von Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

9   Art. 11 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll), Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll) und Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll), dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018 (10. Zusatzprotokoll) und dem Kongress von Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

10   Art. 12 abgeändert an den Kongressen von Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

11   Art. 13 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll), Hamburg 1984 (3. Zusatzprotokoll) und Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll).

12   Art. 16 aufgehoben am Kongress von Hamburg 1984 (3. Zusatzprotokoll).

13   Art. 17 abgeändert am Kongress von Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll).

14   Art. 18 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll) und Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll) und dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018 (10. Zusatzprotokoll).

15   Art. 19 aufgehoben am Kongress von Hamburg 1984 (3. Zusatzprotokoll).

16   Art. 20 abgeändert an den Kongressen von Hamburg 1984 (3. Zusatzprotokoll) und Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll).

17   Art. 21 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll), Lausanne 1974 (2. Zusatzprotokoll), Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

18   Art. 22 abgeändert an den Kongressen von Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll), Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll), Beijing 1999 (6. Zusatzprotokoll), Bukarest 2004 (7. Zusatzprotokoll), Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll), Istanbul 2016 (9. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

19   Art. 23 abgeändert am Kongress von Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll).

20   Art. 25 abgeändert an den Kongressen von Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll), Seoul 1994 (5. Zusatzprotokoll), Beijing 1999 (6. Zusatzprotokoll), Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

21   Art. 26 abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 (1. Zusatzprotokoll), Washington 1989 (4. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

22   Art. 27 aufgehoben am Kongress von Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

23   Art. 28 abgeändert am Kongress von Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

24   Art. 29 abgeändert an den Kongressen von Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

25   Art. 30 abgeändert an den Kongressen von Bukarest 2004 (7. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

26   Art. 31 abgeändert an den Kongressen von Hamburg 1984 (3. Zusatzprotokoll) und Abidjan 2021 (11. Zusatzprotokoll).

27   Art. 32 abgeändert am Kongress von Genf 2008 (8. Zusatzprotokoll).

28   Art. 33 abgeändert am Kongress von Bukarest 2004 (7. Zusatzprotokoll).