952.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 371 ausgegeben am 21. September 2023
Verordnung
vom 19. September 2023
über die Abänderung der Sanierungs- und Abwicklungsverordnung
Aufgrund von Art. 19 Abs. 5 und Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsverordnung; SAV), LGBl. 2016 Nr. 509, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 6 Abs. 9, Art. 19 Abs. 5, Art. 121 Abs. 8, Art. 125 Abs. 4 und Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes das Nähere über:
a) den Inhalt und die Fristen für Sanierungspläne von Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d SAG;
3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d SAG keine Anwendung, soweit die FMA für solche Unternehmen Festlegungen nach Art. 5 SAG institutsbezogen durch rechtskräftige Entscheidung getroffen hat.
Art. 3 Einleitungssatz
Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen nach Art. 2 haben den Anforderungen nach Art. 6 bis 11 SAG wie folgt zu entsprechen:
Art. 5a
Externe Prüfung der Abwicklungsfähigkeit
1) Die Pflicht zur externen Prüfung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 5 SAG findet ausschliesslich auf Banken sowie nach Art. 30aquater des Bankengesetzes bewilligte Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften Anwendung.
2) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Festlegung der Einzelheiten über die externe Prüfung die Unterschiede zwischen der Prüfung von Abwicklungseinheiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a SAG und sonstigen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
3) Sie kann die Berichterstattung der Revisionsstelle in englischer Sprache verlangen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef