952.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 371 |
ausgegeben am 21. September 2023 |
Verordnung
vom 19. September 2023
über die Abänderung der Sanierungs- und Abwicklungsverordnung
Aufgrund von Art. 19 Abs. 5 und Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsverordnung; SAV), LGBl. 2016 Nr. 509, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 6 Abs. 9, Art. 19 Abs. 5, Art. 121 Abs. 8, Art. 125 Abs. 4 und Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes das Nähere über:
a) den Inhalt und die Fristen für Sanierungspläne von Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d SAG;
3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d SAG keine Anwendung, soweit die FMA für solche Unternehmen Festlegungen nach Art. 5 SAG institutsbezogen durch rechtskräftige Entscheidung getroffen hat.
Art. 3 Einleitungssatz
Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen nach Art. 2 haben den Anforderungen nach Art. 6 bis 11 SAG wie folgt zu entsprechen:
Art. 5a
Externe Prüfung der Abwicklungsfähigkeit
1) Die Pflicht zur externen Prüfung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 5 SAG findet ausschliesslich auf Banken sowie nach Art. 30aquater des Bankengesetzes bewilligte Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften Anwendung.
2) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Festlegung der Einzelheiten über die externe Prüfung die Unterschiede zwischen der Prüfung von Abwicklungseinheiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a SAG und sonstigen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
3) Sie kann die Berichterstattung der Revisionsstelle in englischer Sprache verlangen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef