952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 402 ausgegeben am 31. Oktober 2023
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2024 bis 2027 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 6 Millionen Franken.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 Bst. a und b, Abschnitt F Bst. a Unterbst. cc sowie Abschnitt I Ziff. 5 Bst. i und k
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 20 000 Franken;
bb) für Unternehmen, deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis 5 Milliarden Franken übersteigt: 150 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 1 SAG: 1 000 Franken;
F. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvertrieb)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvertriebsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und die Eintragung in das Register:
cc) bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt: 500 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb in Nebentätigkeit ausübt;
I. Andere Finanzintermediäre
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
i) die Aktivierung einer ruhenden Bewilligung: 500 Franken;
k) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b Einleitungssatz, Abschnitt F sowie Kapitel II Überschrift, Abschnitt D, Abschnitt F Ziff. 4a, Abschnitt G Ziff. 4a, Abschnitt H Ziff. 4a sowie Kapitel III Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
b) Bankengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen und bei denen die bewilligte Bank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 BankG die höchste Konsolidierungsstufe darstellt: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
F. Sanierung und Abwicklung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
a) Banken, bei denen:
aa) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken nicht übersteigt: 10 000 Franken;
bb) die Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses auf Einzelbasis 5 Milliarden Franken übersteigt: 120 000 Franken;
b) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 BankG: 20 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 106 SAG: 20 000 Franken.
2. Bei neu bewilligten Banken, Finanzholdinggesellschaften und Wertpapierfirmen nach Ziff. 1 wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
II. Aufsichtsbereich Asset Management und Märkte
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) AIF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
F. Administratoren nach dem AIFMG
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
4a. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Nettoumsatzerlös nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
C. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvermittler)
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
c) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit: 250 Franken bei juristischen Personen und 125 Franken bei natürlichen Personen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2023 und 68/2023