vom 7. September 2023
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 3 bis 5
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.675 % des massgebenden Einkommens.
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.35 % des massgebenden Einkommens.
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.35 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. September 2023 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
46/2023