| 954.87 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 414 |
ausgegeben am 3. November 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
3.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Haftung für das Anlagebasisinformationsblatt
1) Die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 23 Abs. 9 bzw. für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu benennen.
2) Die für die im Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 angegebenen Informationen verantwortliche Person ist der Projektträger. Sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, haftet er jedem Anleger für den Schaden, der diesem entstanden ist durch:
a) unrichtige oder irreführende Angaben im Anlagebasisinformationsblatt, einschliesslich deren Übersetzungen; oder
b) die Auslassung wichtiger Informationen im Anlagebasisinformationsblatt, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojektes zu unterstützen.
3) Die für die im Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 angegebenen Informationen verantwortliche Person ist der Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, haftet er jedem Anleger für den Schaden, der diesem entstanden ist durch:
a) unrichtige oder irreführende Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform, einschliesslich deren Übersetzungen; oder
b) die Auslassung wichtiger Informationen im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu unterstützen.
4) Die in Abs. 2 und 3 genannten verantwortlichen Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
5) Die Haftung kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Art. 4
Solidarität
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 5
Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
Art. 6
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 7
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der genannten Verordnung und diesem Gesetz wahr.
Art. 8
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
a) von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) von Wirtschaftsprüfern und Führungskräften des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen verlangen;
c) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoss gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können;
d) ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
e) die Marketingmitteilung untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder verlangen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstossen wurde;
f) ein Schwarmfinanzierungsangebot untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen würde;
g) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils zehn aufeinander folgende Arbeitstage verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
h) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
i) den Umstand bekannt machen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
k) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, welche die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt machen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen verlangen;
l) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen aussetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
m) bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem im Inland zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
3) Jede Massnahme nach Abs. 2 muss verhältnismässig und ordnungsgemäss begründet sein sowie im Einklang mit Art. 13 stehen.
4) Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den bestehende Verträge nach Abs. 2 Bst. m übertragen werden, eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erteilen, sofern er über keine Zulassung im Inland verfügt.
5) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
Art. 9
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 10
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister, der alle erforderlichen Angaben nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 11
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;
b) als Schwarmfinanzierungsdienstleister entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Geldbeträge nicht bei einer Zentralbank, einer Bank oder einem nach der Richtlinie 2013/36/EU
4 zugelassenen ausländischen Kreditinstitut hinterlegt;
c) gegen die Pflichten nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 im Rahmen der Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente verstösst;
d) eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstösst, indem er:
1. die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 2 bis 6 verletzt;
2. die Anforderungen an eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung nach Art. 4 verletzt;
3. die Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Projektträger nach Art. 5 nicht erfüllt;
4. gegen die Pflichten im Rahmen der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios nach Art. 6 Abs. 1 bis 6 verstösst;
5. die Vorschriften über die Bearbeitung von Beschwerden nach Art. 7 Abs. 1 bis 4 nicht einhält;
6. die Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 verletzt;
7. die Pflichten im Zusammenhang mit der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben auf Dritte nach Art. 9 Abs. 1 oder 2 verletzt;
8. gegen die Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens oder von Zahlungsdiensten nach Art. 10 Abs. 1 oder 5 verstösst;
9. keine angemessenen aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Art. 11 aufweist;
10. gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen oder zur Vorlage der erforderlichen Informationen nach Art. 15 Abs. 3 verstösst;
11. entgegen Art. 16 Abs. 1 der FMA keine Liste der Projekte, die mithilfe der Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, einreicht, oder diese nicht fristgerecht oder unvollständig einreicht oder falsche Angaben macht;
12. gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben zur grenzüberschreitenden Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 an die FMA verstösst oder vor den in Art. 18 Abs. 4 genannten Zeitpunkten mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat beginnt;
13. die Informationspflichten gegenüber Kunden nach Art. 19 Abs. 1 bis 6 verletzt;
14. den Pflichten zur Offenlegung von Ausfallquoten zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
15. die Pflichten zur Durchführung einer Kenntnisprüfung oder zur Einholung von Informationen und Überprüfung einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen nach Art. 21 Abs. 1 bis 3 oder 5 bis 6 verletzt;
16. entgegen Art. 21 Abs. 4 den Anleger nicht davon in Kenntnis setzt, dass die auf den Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für ihn ungeeignet sein könnten oder keine Risikowarnung übermittelt bzw. in der Risikowarnung nicht eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hinweist;
17. die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach Art. 21 Abs. 4 oder 6 verletzt;
18. entgegen Art. 21 Abs. 7 gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des potenziellen nicht kundigen Anlegers oder nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht, verstösst;
19. entgegen Art. 22 Abs. 2 oder 4 keine vorvertragliche Bedenkzeit vorsieht oder keine Aufzeichnungen über die Anlageangebote und Interessenbekundungen, die er erhält, und über den Zeitpunkt von deren Eingang führt;
20. keine, oder keine genauen, klaren oder rechtzeitigen Informationen über die Bedenkzeit, ihren Beginn, ihre Dauer und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung nach Art. 22 Abs. 6 bereitstellt;
21. gegen die Pflichten nach Art. 23 Abs. 1 bis 4, 6 bis 9 oder 11 bis 12 im Zusammenhang mit dem Anlagebasisinformationsblatt verstösst;
22. entgegen Art. 23 Abs. 13 einem potenziellen Anleger nicht unmissverständlich von der Anlage abrät;
23. die Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform nach Art. 24 verletzt;
24. im Rahmen des Betriebs eines Forums gegen die Pflichten nach Art. 25 verstösst;
25. die Aufbewahrungspflichten oder die Pflicht zur Sicherstellung eines Zugangs zu solchen Aufzeichnungen nach Art. 26 verletzt;
26. die Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 nicht einhält;
b) einer Aufforderung der FMA zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren oder einem Ersuchen nach Art. 8 Abs. 2 nicht nachkommt.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 550 000 Franken oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
b) bei juristischen Personen bis zu 550 000 Franken oder bis zu 5 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser den Maximalbetrag von 550 000 Franken übersteigt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder des Abs. 1 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 13 für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 ein Jahr nicht überschreiten darf.
11) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 12
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 8 folgende Massnahmen ergreifen:
a) die öffentliche Bekanntmachung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstosses nach Art. 16;
b) die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung nach Art. 15;
c) die Anordnung an die für den Verstoss verantwortliche natürliche oder juristische Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
d) die Verhängung des vorübergehenden oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Schwarmfinanzierungsdienstleister Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 13
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 11 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 12 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. Auswirkungen des Verstosses auf die Interessen der Anleger;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA oder dem Landgericht, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe der von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste sicherzustellen;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 15
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 11 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichten.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 11 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 16
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 auf ihrer Internetseite, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde; dies gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Strafe oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die Veröffentlichung der Identität der betroffenen Person zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde oder dies nach den Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA über die von ihr rechtskräftig verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle von ihr verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Strafe oder Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 17
Durchführungsverordnung
Die Regierung kann mit Verordnung Schwarmfinanzierungsdienstleistern mit Sitz in Liechtenstein die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n der genannten Verordnung erfüllen.
Art. 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/1503 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 954.85.
3
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
28/2023 und
70/2023
4
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)
4
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L176 vom 27.6.2013, S. 338)