vom 21. November 2023
Aufgrund von Art. 12a Abs. 4 und Art. 29 Bst. ebis des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2020 Nr. 459, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 1, 4 und 5
1) Das Amt für Informatik kann einem privaten Dateninhaber die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in seiner Datenanwendung nach Art. 12a des Gesetzes bewilligen, wenn:
a) es sich beim privaten Dateninhaber um ein Unternehmen handelt, welches entweder seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister in Liechtenstein registriert ist;
b) der private Dateninhaber die vom Amt für Informatik in einem Reglement festgelegten technischen Voraussetzungen einhält; und
c) der private Dateninhaber die Nutzungsbedingungen des Amtes für Informatik akzeptiert hat.
4) Das Amt für Informatik hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der private Dateninhaber allfällige mit der Bewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
5) Das Amt für Informatik erhebt für die Ausfertigung von Verfügungen im Zusammenhang mit Bewilligungen nach Abs. 1 je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von 200 bis 500 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführungen beträgt die Gebühr je nach Aufwand bis zu 1 000 Franken.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.