vom 28. November 2023
über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2024
Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Kostenziel
1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2024 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.
2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.
3) Der Festlegung des Kostenzieles liegt zu Grunde:
a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2022 sowie das erste Halbjahr 2023;
b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und
c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer.
4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).