832.101.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 439 ausgegeben am 30. November 2023
Verordnung
vom 28. November 2023
über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2024
Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Kostenziel
1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2024 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.
2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.
3) Der Festlegung des Kostenzieles liegt zu Grunde:
a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2022 sowie das erste Halbjahr 2023;
b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und
c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer.
4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef