| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 11. Januar 2024 |
Gesetz
vom 10. November 2023
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 118 Abs. 2
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister obliegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten sowie Notaren und Notariatssubstituten zu. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 119 Abs. 4
4) Betreibt eine inländische Verbandsperson eine Zweigniederlassung im Ausland, ist bei dieser ein Hinweis auf die Zweigniederlassung einzutragen:
1. auf Antrag der zur Vertretung der Verbandsperson befugten Personen; oder
2. von Amts wegen, sofern es sich um eine in einem EWR-Mitgliedstaat gelegene Zweigniederlassung handelt und eine Mitteilung über das System der Registervernetzung nach Art. 993 Abs. 3 erfolgt ist.
Art. 177 Abs. 5a
5a) Die öffentliche Beurkundung kann auch elektronisch über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Rechtssicherungs-Ordnung erfolgen. Im Übrigen finden die Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine physische Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich ist.
Sachüberschriften vor Art. 180
Art. 180 Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 180a Sachüberschrift
b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
Art. 180b
c) Ausschlussgründe
1) Natürliche Personen können nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn sie:
1. handlungsunfähig im Sinne von Art. 16 sind; oder
2. verurteilt worden sind wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten:
a) nach den §§ 156 bis 158, §§ 160 bis 163 und § 292a des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten); oder
b) nach den §§ 146 bis 148 und §§ 153 und 153a des Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
2) Der Ausschluss nach Abs. 1 Ziff. 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
3) Natürliche Personen können auch nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ein Ausschlussgrund vorliegt, der einem Ausschlussgrund nach Abs. 1 entspricht.
4) Natürliche Personen, die zum vertretungsbefugten Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt wurden, haben mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 vorliegt. Tritt ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 nach erfolgter Eintragung im Handelsregister ein, hat die betreffende Person entweder als Mitglied der Verwaltung der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzutreten oder auf ihre Vertretungsbefugnis zu verzichten und ihre Löschung oder die Löschung ihrer Vertretungsbefugnis im Handelsregister zu veranlassen.
5) Das Amt für Justiz kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen ist, oder über das Europäische System der Registervernetzung einzelne EWR-Mitgliedstaaten anfragen, ob über eine bestimmte Person nach deren Recht Ausschlussgründe vorliegen.
6) Werden die Erklärung nach Abs. 4 oder trotz Aufforderung des Amtes für Justiz das Handlungsfähigkeitszeugnis oder die Strafregisterbescheinigung nicht vorgelegt oder ergibt eine Anfrage nach Abs. 5, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, hat das Amt für Justiz die Eintragung der betreffenden Person als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verweigern.
Art. 180c
d) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Justiz darf personenbezogene Daten von Personen nach Art. 180b im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die für die Zwecke von Art. 180b übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als erforderlich, längstens aber so lange wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Urkunden und Informationen durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gespeichert werden.
Art. 291a Abs. 2a, 4 und 5
2a) Das Amt für Justiz kann die Informationen zur Gesellschaft über das Europäische System der Registervernetzung überprüfen.
4) Erhält das Amt für Justiz über das Europäische System der Registervernetzung eine Mitteilung über eine Änderung bei der Gesellschaft (Art. 993 Abs. 3), hat es, sofern bei Eingang der Mitteilung noch keine Anmeldung in Bezug auf die mitgeteilten Änderungen vorliegt, die Gesellschaft unverzüglich zur Anmeldung der geänderten Tatsachen aufzufordern.
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 offenzulegen, sofern sie nicht im EWR-Mitgliedstaat, in dem die Hauptniederlassung eingetragen ist, offengelegt werden.
Art. 944 Abs. 5
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters mit Verordnung. Bei der Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung legt sie zudem die Anforderungen fest, insbesondere in Bezug auf den Datenzugriff, den Datenschutz, das Datenformat sowie die langfristige Sicherung und Archivierung der Daten.
Art. 953 Abs. 5 Ziff. 6 bis 9
5) Das Amt für Justiz stellt folgende Einträge des Handelsregisters über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform gebührenfrei zur Verfügung:
6. Handelsregisternummer und einheitliche europäische Kennung (EUID);
7. Gegenstand bzw. Zweck;
8. Mitglieder der Verwaltung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Art der Ausübung deren Vertretung;
9. in anderen EWR-Mitgliedstaaten errichtete Zweigniederlassungen, einschliesslich des Namens bzw. der Firma, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.
Art. 961 Abs. 3a
Aufgehoben
Art. 963 Abs. 2a und 4a
2a) Aufgehoben
4a) Besteht bei einer elektronischen Anmeldung der Verdacht, dass der anmeldenden Person die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit fehlt oder dass es ihr an der Vertretungsbefugnis mangelt, kann das Amt für Justiz im Einzelfall deren physische Anwesenheit verlangen. Gleiches gilt bei einem Verdacht auf Identitätsmissbrauch oder Identitätsfälschung.
Art. 984 Abs. 1
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren gelten gleichermassen auch im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 984c ff.).
Sachüberschrift vor Art. 984c
VIII. Elektronischer Geschäftsverkehr
Art. 984c
1. Grundsatz
1) Auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz finden vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des E-Government-Gesetzes Anwendung.
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden im Übrigen die allgemeinen Vorschriften (2. Abteilung, 3. Titel) sowie die Vorschriften über das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung (5. Abteilung) Anwendung.
Art. 984d
2. Anmeldung
1) Elektronische Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen über ein Online-Serviceportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Das Anmeldungsschreiben ist unter Verwendung folgender Identifizierungsmittel einzureichen:
1. einer elektronischen Identität (eID) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes; oder
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 15 des E-Government-Gesetzes.
2) Die Belege sind, sofern Gesetz oder Verordnung keine Ausnahme vorsehen, entweder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
2 oder eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 einzureichen.
3) Wird durch Gesetz oder Verordnung die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Beleg vorgeschrieben, ist die qualifizierte elektronische Signatur nach Abs. 2 zu beglaubigen. Wurde der Beleg unter Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 eingereicht, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Art. 984e
3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
1) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Gründung ausschliesslich natürliche Personen beteiligt sind, unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen, andernfalls innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen.
2) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Zweigniederlassung unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen.
3) Kann die Eintragung nicht innert der in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen durchgeführt werden, ist die anmeldende Person über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
Art. 984f
4. Verordnungsrecht
Die Regierung regelt das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz mit Verordnung.
Art. 986a
1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
1) Das Amt für Justiz stellt auf seiner Internetseite sowohl Mustervorlagen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Errichtung von Zweigniederlassungen als auch zur Anmeldung von Änderungen und Löschungen zur Verfügung.
2) Das Amt für Justiz stellt zudem auf seiner Internetseite kostenlose Informationen zur Verfügung, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
1. Hinweise über die Verwendung der Mustervorlagen nach Abs. 1;
2. Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Gründung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
3. Vorschriften über die Errichtung von Zweigniederlassungen, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
4. Übersicht über die Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vorschriften über die Ausschlussgründe für die Bestellung von vertretungsbefugten Mitgliedern der Verwaltung von solchen Gesellschaften, sowie über die für die Information betreffend das Vorliegen dieser Ausschlussgründe zuständigen Behörden und Stellen; und
5. Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vertretungsbefugnisse.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und die Informationen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Sachüberschrift vor Art. 991
E. Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung
Art. 991 Sachüberschrift
1. Grundsatz
Art. 992
2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
1) Erhält das Amt für Justiz über das Europäische System der Registervernetzung ein Ersuchen eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Information darüber, ob für eine bestimmte Person Ausschlussgründe in Bezug auf ihre Bestellung als Mitglied der Verwaltung vorliegen, ersucht das Amt für Justiz das Landgericht um Mitteilung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 180b Abs. 1. Das Landgericht bestätigt gegenüber dem Amt für Justiz, ob ein Ausschlussgrund vorliegt.
2) Das Amt für Justiz übermittelt dem ersuchenden EWR-Mitgliedstaat über das Europäische System der Registervernetzung die Information, ob für eine bestimmte Person ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Informationsübermittlung mit Verordnung regeln.
Art. 993
3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
1) Nach der Eintragung oder Löschung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft, deren Sitz sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat befindet, unterrichtet das Amt für Justiz das Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das Europäische System der Registervernetzung über die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
2) Bei einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland, die über eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügt, teilt das Amt für Justiz dem Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, unverzüglich über das Europäische System der Registervernetzung Änderungen mit in Bezug auf:
1. Name bzw. Firma der Gesellschaft;
2. Sitz der Gesellschaft;
3. Eintragungsnummer der Gesellschaft;
4. Rechtsform der Gesellschaft:
5. Änderungen im Zusammenhang mit im Handelsregister eingetragenen Personen;
6. Unterlagen der Rechnungslegung.
3) Das Amt für Justiz bestätigt den Eingang von Mitteilungen, die es über das Europäische System der Registervernetzung erhält, in Bezug auf:
1. Änderungen bei einer Verbandsperson mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt;
2. die Eintragung oder Löschung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland.
Art. 1122 Abs. 6
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form zu erfolgen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 80).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
80/2023 und
104/2023
2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).