946.224.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 69 ausgegeben am 27. Februar 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2a und Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP der Europäischen Union vom 27. Dezember 2001 und des Beschlusses (GASP) 2024/628 der Europäischen Union vom 19. Februar 2024 sowie in Ausführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus, LGBl. 2020 Nr. 200, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1, 2a und 3 Bst. ebis
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen;
b) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2a) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte, die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen sowie die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen ausnahmsweise bewilligen zur:
ebis) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.