vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus
Die Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus, LGBl. 2020 Nr. 200, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1, 2a und 3 Bst. e
bis
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen;
b) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2a) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte, die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen sowie die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen ausnahmsweise bewilligen zur:
ebis) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
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Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.