215.215.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 81 ausgegeben am 14. März 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, LGBl. 2021 Nr. 93, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2024 zur individuellen Verteilung;
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Gipser/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Vorarbeiter/in
5'906.00 Franken
32.00 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in
ab 3 Jahren Berufserfahrung
5'217.00 Franken
28.25 Franken
Berufsarbeiter/in
4'791.00 Franken
25.95 Franken
Hilfsarbeiter/in ab 2. Berufsjahr
4'565.00 Franken
24.75 Franken
Hilfsarbeiter/in im 1. Berufsjahr
4'233.00 Franken
22.95 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
5'016.00 Franken
27.20 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'697.00 Franken
25.45 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'463.00 Franken
24.20 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'562.00 Franken
24.70 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'332.00 Franken
23.45 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
4'097.00 Franken
22.20 Franken
b) Maler/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Vorarbeiter/in
5'694.00 Franken
30.85 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in
ab 3 Jahren Berufserfahrung
5'001.00 Franken
27.10 Franken
Berufsarbeiter/in
4'617.00 Franken
25.00 Franken
Hilfsarbeiter/in
4'404.00 Franken
23.85 Franken
Branchenfremde/r
4'122.00 Franken
22.35 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
4'800.00 Franken
26.00 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'536.00 Franken
24.60 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'301.00 Franken
23.30 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'396.00 Franken
23.80 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'176.00 Franken
22.65 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
4'097.00 Franken
22.20 Franken
c) Gerüstbauer/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Chef-Monteur/in mit Fachausweis
5'430.00 Franken
29.40 Franken
Gruppenleiter/in Gerüstbau mit
Berufserfahrung
5'230.00 Franken
28.35 Franken
Gerüstmonteur/in I (FZ)
4'850.00 Franken
26.30 Franken
Gerüstmonteur/in II (BA)
4'495.00 Franken
24.35 Franken
Gerüstbauarbeiter/in (Hilfsarbeiter/in)
4'355.00 Franken
23.60 Franken
* Der Ferien- und Feiertagszuschlag (8.3 % und 4.0 %) ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen und muss auf 6 Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
(…)
7. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt 8.3 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.3 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und Feiertagsentschädigung zusammen. Für Arbeitnehmer, bei welchen die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (kein Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation);
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- nicht genügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Jahresendzulage zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Arbeitsstelle hat innert Tagesfrist zu erfolgen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- bis zu 1 Tag
Verwarnung
- bis zu 6 Tage
20 %
- mehr als 6 Tage
30 %
- mehr als 15 Tage
100 %
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden, die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'142 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef