215.215.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 85 ausgegeben am 14. März 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, LGBl. 2021 Nr. 95, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
a) Eine generelle Lohnerhöhung von 100.00 Franken pro Monat (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig) per 1. April 2024.
b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Lohnanpassung von 1.2 % als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung) per 1. April 2024.
c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn*
Monatslohn
Holzbau-Meister/in
35.80 Franken
6'704.00 Franken
Techniker/in HF Holzbau
33.35 Franken
6'241.00 Franken
Holzbau-Polier/in
(mit Fortbildung)
31.55 Franken
5'906.00 Franken
Holzbau-Vorarbeiter/in
(mit Fortbildung)
29.10 Franken
5'450.00 Franken
Zimmermann/-frau FZ
(mit 3 Erfahrungsjahren)
26.95 Franken
5'050.00 Franken
Zimmermann/-frau FZ
(mit 2 Erfahrungsjahren)
24.85 Franken
4'650.00 Franken
Zimmermann/-frau FZ
(mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
23.20 Franken
4'340.00 Franken
Holzbearbeiter/in BA
(mit 2 Erfahrungsjahren)
24.85 Franken
4'650.00 Franken
Holzbearbeiter/in BA
(mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
23.40 Franken
4'380.00 Franken
Holzbau-Arbeiter/in
(mit 2 Erfahrungsjahren)
22.15 Franken
4'150.00 Franken
Holzbau-Arbeiter/in
(mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
20.95 Franken
3'920.00 Franken
* Die Ferien- und Feiertagszuschläge (8.33 % und 4 %) sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf sechs Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn);
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn beträgt nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung 10.50 Franken pro Stunde. Das Praktikum ist beschränkt auf die Einstellung nach ordentlicher Lehrzeit bis zum Ergebnis der Wiederholungsprüfung, längstens jedoch auf zwölf Monate.
(…)
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich per 1. April 2024 auf 43 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Kalenderjahr seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef