215.215.026
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 93 ausgegeben am 14. März 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. März 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, LGBl. 2021 Nr. 100, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.7 % per 1. April 2024 zur individuellen Verteilung.
b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 2.3 % per 1. April 2024 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Tätigkeit
bis 3. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
ab 6. Berufsjahr
Dipl. Gebäudereiniger/in (HFP)
26.35 Franken
28.40 Franken
29.45 Franken
Gebäudereinigungs-Fachmann/-frau mit eidg. Fachausweis
23.90 Franken
26.90 Franken
28.95 Franken
Fassadenspezialist/in
(mit Zertifikat)
22.35 Franken
25.85 Franken
27.40 Franken
Vorarbeiter/in
(Objektleiter/in)
22.35 Franken
25.85 Franken
27.40 Franken
Gebäudereiniger/in FZ
Fachmann/-frau Betriebsunterhalt FZ
21.30 Franken
24.80 Franken
26.35 Franken
Reinigungsmitarbeiter/in
19.25 Franken
19.70 Franken
20.20 Franken
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. (…) Ferienjob
(…) Die Entschädigung für Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal vier Wochen eingehen, entspricht dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mind. 15 Franken pro Stunde). Ab dem 18. Altersjahr gilt der Mindestlohn Reinigungsmitarbeiter/in.
(…)
5. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich per 1. April 2024 auf 43 Stunden.
6. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 22 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 9.24 %) und ab dem Monat des 55. Geburtstages auf 24 Ferientage pro Jahr (Zuschlag für Stundenlohn 10.17 %).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef