vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, LGBl. 2023 Nr. 107, wird wie folgt abgeändert:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für den Personalverleih
1. Mindestlöhne
Es gelten folgende Mindestlöhne:
Ungelernte:
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Monatslohn
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3'550.00 Franken x 13 Löhne
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Basislohn
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19.47 Franken/Stunde
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Gelernte:
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Monatslohn
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3'900.00 Franken x 13 Löhne
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Basislohn
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21.39 Franken/Stunde
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Basis für die Jahresstundenberechnung:
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Wochenarbeitszeit
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42 Stunden
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Monatsarbeitszeit
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182.25 Stunden
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Obschon die 42-Stunden-Woche als Berechnungsgrundlage für die Stundenmindestlöhne verwendet wurde, gelten die Stundenmindestlöhne des GAV Personalverleih auch, wenn vertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart wird.
2. Berechnung 13. Monatslohn
Die Jahresendzulage (13. Monatslohn Zulage) beträgt 8.33 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Basislohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.33 %, bei fünf Wochen 10.6 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen.
3. Reduzierte Löhne
Ergänzung zu Art. 18 GAV (Sonderfälle)
Für Arbeitnehmer mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit (Art. 18 Ziff. 1 Bst. a GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
Für Praktikanten (Art. 18 Ziff. 1 Bst. b GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren (Art. 18 Ziff. 1 Bst. c GAV) entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mindestens 15.00 Franken Stundenlohn).
Für Schüler, Studenten und Ferialer ab 18 Jahren (Art. 18 Ziff. 1 Bst. d GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef