215.215.027
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 94 ausgegeben am 14. März 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, LGBl. 2023 Nr. 107, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Der Anhang zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für den Personalverleih
1. Mindestlöhne
Es gelten folgende Mindestlöhne:
Ungelernte:
Monatslohn
3'550.00 Franken x 13 Löhne
Basislohn
19.47 Franken/Stunde
Gelernte:
Monatslohn
3'900.00 Franken x 13 Löhne
Basislohn
21.39 Franken/Stunde
Basis für die Jahresstundenberechnung:
Wochenarbeitszeit
42 Stunden
Monatsarbeitszeit
182.25 Stunden
Obschon die 42-Stunden-Woche als Berechnungsgrundlage für die Stundenmindestlöhne verwendet wurde, gelten die Stundenmindestlöhne des GAV Personalverleih auch, wenn vertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart wird.
2. Berechnung 13. Monatslohn
Die Jahresendzulage (13. Monatslohn Zulage) beträgt 8.33 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Basislohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.33 %, bei fünf Wochen 10.6 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen.
3. Reduzierte Löhne
Ergänzung zu Art. 18 GAV (Sonderfälle)
Für Arbeitnehmer mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit (Art. 18 Ziff. 1 Bst. a GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
Für Praktikanten (Art. 18 Ziff. 1 Bst. b GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren (Art. 18 Ziff. 1 Bst. c GAV) entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation dem Alter (Bsp. 15 Jahre: mindestens 15.00 Franken Stundenlohn).
Für Schüler, Studenten und Ferialer ab 18 Jahren (Art. 18 Ziff. 1 Bst. d GAV) darf der Mindestlohn um maximal 10 % unterschritten werden.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef