| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 170 |
ausgegeben am 25. April 2024 |
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 170 Abs. 4a
4a) Mitglieder grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, die nicht von Art. 339d erfasst sind und zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals vertreten, haben das Recht, mittels unterschriebener Eingaben zu verlangen, dass:
1. ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die weder Revisionsstelle der Gesellschaft ist noch dem Netzwerk der Revisionsstelle angehört, eine Prüfung über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt;
2. der Bericht über die Prüfung nach Ziff. 1 dem obersten Organ der Gesellschaft vorgelegt wird.
Art. 192 Abs. 3a
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Abs. 9
1) Bei einer Abschlussprüfung hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihm oder ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat:
e) ein zusätzliches Urteil zu umfassen, ob der dem obersten Organ vorgelegte Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss, mit der Jahresrechnung des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und der Jahresbericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Art. 1096b ff., aufgestellt wurde. Weiters ist anzugeben, ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
9) Aufgehoben
Art. 196b
cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k in einem Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar.
2) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schriftlich abgefasst und enthält folgende Angaben:
a) den Namen des Unternehmens, dessen jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand des Prüfungsauftrags ist, die Angabe, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt, das Datum und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, sowie den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der bei seiner Aufstellung verwendet wurde;
b) eine Beschreibung des Umfangs der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Prüfung enthält, nach denen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;
c) ein Urteil darüber, ob:
1. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt;
2. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Art. 1096c und 1096f Abs. 2 bezeichneten Standards für die Berichterstattung übereinstimmt;
3. das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die Bericht erstattet wurde, mit den in Ziff. 2 genannten Standards für die Berichterstattung in Einklang steht;
4. die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Übereinstimmung mit Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d eingehalten wird; und
5. die Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852
2 eingehalten werden.
3) Wurde die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und erstellen einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer bzw. jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem gesonderten Absatz des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ein eigenes Prüfungsurteil ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
4) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist vom Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
5) Wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest von dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt hat, unterzeichnet.
6) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben, unterzeichnet.
7) Der Bericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung hat den Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 zu entsprechen.
Art. 201 Abs. 3a und 7
3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rücktritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.
7) Bei der Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse können Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten, oder die FMA die gerichtliche Abberufung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen, sofern wichtige Gründe vorliegen; die Vorgaben nach Abs. 3a bleiben vorbehalten.
Art. 347a Abs. 6 Bst. a bis e
6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin:
a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat;
b) den Rechnungslegungsprozess und den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c Abs. 1, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;
c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens berühren, einschliesslich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
d) die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der FMA aus Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den Art. 31 bis 36, 41 Abs. 2 bis 14, Art. 42, 45 und 47a des Wirtschaftsprüfergesetzes und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen nach Art. 46 des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen und zu beobachten;
Art. 1064 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 9.2 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 18.5 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 580 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 1 160 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 32.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 64.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
Art. 1096 Abs. 3a
3a) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.
Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 7
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Bei Unternehmen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie vorstehende Pflichten erfüllen, wenn sie die erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in ihrem Corporate Governance Bericht darauf verwiesen wird.
Sachüberschrift vor Art. 1096b
III. Nachhaltigkeitsberichterstattung
Art. 1096b
1. Begriffe
Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als:
1. "Nachhaltigkeitsaspekte": Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschliesslich Nachhaltigkeitsfaktoren, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen;
2. "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte nach Art. 1096d bis 1096g und 1121;
3. "wichtigste immaterielle Ressourcen": Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.
Art. 1096c
2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
1) Bei der Berichterstattung über die in Art. 1096d und 1096e genannten Informationen haben die Gesellschaften die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
2) Die Unternehmensleitung hat die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu unterrichten und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.
Art. 1096d
3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, nehmen in den Jahresbericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Jahresbericht in einem gesonderten Abschnitt klar erkennbar sein.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie der Gesellschaft, einschliesslich Angaben über:
a) die Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b) die Chancen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c) die Art und Weise, einschliesslich Durchführungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d) die Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e) die Art und Weise, wie die Strategie der Gesellschaft im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschliesslich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung:
a) des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die die Gesellschaft gemäss anderen Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
c) sämtlicher Massnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Massnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschliesslich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
8. Indikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 7 genannten Offenlegungen relevant sind.
3) Die Gesellschaft erstattet über den Prozess zur Ermittlung der nach Abs. 1 in den Jahresbericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Abs. 2 aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
Art. 1096e
4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
1) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
2) Für die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Anwendung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette verfügbar sind:
1. erläutert die Gesellschaft, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette zu erhalten;
2. begründet die Gesellschaft, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und
3. erläutert die Gesellschaft ihre Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
3) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Angaben auch Verweise auf andere nach Art. 1096 in den Jahresbericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Art. 1096f
5. Erleichterungen
1) Abweichend von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d Abs. 2 und Art. 1096e sowie unbeschadet des Art. 1096g können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft;
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Gesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie sämtliche Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
4. die wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. Schlüsselindikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 4 genannten Offenlegungen erforderlich sind.
2) Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, haben die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29c der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU für diese Gesellschaften angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
3) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a beschliessen, die in Art. 1096d Abs. 1 genannten Informationen nicht in ihren Jahresbericht aufzunehmen. In einem solchen Fall gibt die Gesellschaft jedoch in ihrem Jahresbericht kurz an, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.
4) Bei Gesellschaften, welche die Anforderungen von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e erfüllen, sowie bei Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Art. 1096 Abs. 3a erfüllen.
Art. 1096g
6. Befreiung von Tochterunternehmen
1) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden "befreites Tochterunternehmen"), wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. der in Ziff. 1 genannte konsolidierte Jahresbericht nach Massgabe von Art. 1121 erstellt wird.
2) Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 ebenfalls von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit, wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. die in Ziff. 1 genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe der in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG
3 erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
a) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene nach den in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise Bericht erstattet, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
b) die Weblinks zum konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Abs. 1 und 2 und zum Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196b Abs. 2 Bst. c oder nach Ziff. 2 dieses Absatzes;
c) die Information, dass das Unternehmen von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit ist.
2. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dieser konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe von Art. 1125 veröffentlicht.
3. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des im EWR niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
4) Befreite Tochterunternehmen brauchen die in Abs. 3 Ziff. 1 genannten Informationen nicht offenzulegen, sofern sie den konsolidierten Jahresbericht ihres obersten Mutterunternehmens nach Massgabe von Art. 1125 offenlegen.
5) Die Befreiung nach Abs. 1 bis 4 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g, die den Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, mit Ausnahme grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt.
Art. 1096h
7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g unterliegen, stellen ihren Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815
4 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.
Art. 1096i
8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
1) Ein Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält. Satz 1 ist nur von grossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie von kleinen und mittelgrossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs.1a, anzuwenden.
2) Eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Unternehmens, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlandes errichtet wurde, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Ebene des Drittlandunternehmens enthält.
3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Abs. 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat. Als Nettoumsatzerlöse gelten dabei die Erträge gemäss der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden.
4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten nur für die diesen Absätzen unterliegenden Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat. Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
5) Der von einem Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder einer Zweigniederlassung nach Abs. 2 übermittelte Nachhaltigkeitsbericht ist in Einklang mit den von der EU-Kommission nach Art. 40b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen zu erstellen, durch die präzisiert wird, welche Angaben diese Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen. Abweichend von Satz 1 kann ein Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 1 und 2 auch unter Anwendung der von der EU-Kommission nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
6) Wenn die Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 das Drittlandunternehmen auf, ihm oder ihr alle für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7) Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 den in Abs. 1 und 2 genannten Nachhaltigkeitsbericht selbst und legt diesen offen; dieser hat alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen zu enthalten. In diesem Fall haben das betroffene Tochterunternehmen bzw. die betroffene Zweigniederlassung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.
8) Die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen tragen die Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
9) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der diesem Artikel unterliegenden Tochterunternehmen tragen die gemeinsame Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Art. 1096k
9. Prüfung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 47c des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen.
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und
Art. 1100 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
2) Als befreiende konsolidierte Geschäftsberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat nach Abs. 1 werden nur solche anerkannt, die unter Anwendung der nachstehenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden:
1. nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
2. nach Vorschriften, die dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gleichwertig sind, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
Art. 1101 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 38.9 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 77.8 Millionen Schweizer Franken;
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 32.4 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 64.8 Millionen Schweizer Franken;
Art. 1121 Abs. 1 und 3a bis 3d
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a (Corporate Governance Bericht) und Art. 1096b bis 1096e und 1096g (Nachhaltigkeitsberichterstattung); er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen. Abs. 2 bis 4 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.
3a) Stellt das Bericht erstattende Unternehmen bei der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen oder Auswirkungen dieser Gesamtheit und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln. Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096g bzw. Abs. 1 iVm Art. 1096g befreit sind.
3b) Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen von Art. 1096 Abs. 3a sowie Art. 1096b bis 1096e und 1096g erfüllt.
3c) Ist ein Unternehmen nach Art. 1096g von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, gilt diese Befreiung auch für die Informationen nach Abs. 3a.
3d) Unternehmen, die den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a bis 3c unterliegen, stellen ihren konsolidierten Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.
Art. 1123 Abs. 4
4) Unternehmen, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g erfüllen müssen, haben den Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1096h) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 1123a
3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
1) Die Nachhaltigkeitsberichte nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 sind zusammen mit einem Bestätigungsurteil offenzulegen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen EWR-Mitgliedstaat gilt, zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat.
2) Die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 legen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, nach Massgabe von Abs. 3 offen.
3) Der Nachhaltigkeitsbericht ist zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen eines EWR-Mitgliedstaates spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, auf der Internetseite des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 kostenlos zugänglich zu machen.
Art. 1125 Abs. 3
3) Unternehmen, welche die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1121 Abs. 1 und 3a bis 3c erfüllen müssen, haben den konsolidierten Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1121 Abs. 3d) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 1131 Abs. 1, 2 und 2a
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122, 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1124, 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
2a) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Banken und Wertpapierfirmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:
1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Banken und Wertpapierfirmen umfasst.
3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Banken und Wertpapierfirmen die Summe aus den Positionen "Zinsertrag", "Laufende Erträge aus Wertpapieren", "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft", "Erfolg aus Finanzgeschäften" und "Übriger ordentlicher Ertrag" der Erfolgsrechnung.
4. Art. 1096f darf nur von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden.
Art. 1137 Abs. 1 bis 3
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.
3) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Versicherungsunternehmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:
1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Versicherungsunternehmen umfasst.
3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Versicherungsunternehmen der Betrag der Position "Gebuchte Bruttoprämien" in der Erfolgsrechnung.
4. Art. 1096f darf nur von firmeneigenen Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewendet werden.
Überschrift vor Art. 1138g
4. Abschnitt
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Überschrift vor Art. 1139
5. Abschnitt
Internationale Rechnungslegungsstandards
Überschrift vor Art. 1140
6. Abschnitt
Ertragssteuerinformationsbericht
Art. 1140
A. Begriffe
1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
1. "oberstes Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den grössten Kreis von Unternehmen erstellt;
2. "konsolidierter Abschluss": der von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellte Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;
3. "Steuerhoheitsgebiet": ein Staat oder ein nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragssteuer über Fiskalautonomie verfügt;
4. "unverbundenes Unternehmen": ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gehört, welche das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen umfasst.
2) Für die Zwecke der Art. 1141 bis 1146 hat der Begriff "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie:
1. "Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 anwenden; oder
2. "Umsatzerlöse" nach der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen.
Sachüberschriften vor Art. 1141
B. Berichterstattungspflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen; Inhalt, Offenlegung, Verantwortlichkeit und Prüfung
I. Kreis der verpflichteten Unternehmen
Art. 1141
1. Oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
1) Oberste Mutterunternehmen, sofern in den von ihnen nach Art. 1097 ff. erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, haben einen Ertragssteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.
2) Ein oberstes Mutterunternehmen ist nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse aufgrund der von ihnen nach Art. 1097 ff. erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
3) Unverbundene Unternehmen, sofern in den von ihnen nach Art. 1063 ff. erstellten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, haben einen Ertragssteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.
4) Ein unverbundenes Unternehmen ist nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 3 verpflichtet, wenn die Umsatzerlöse aufgrund der von ihm nach Art. 1063 ff. erstellten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
Art. 1142
2. Ausnahmen
1) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen, wenn diese Unternehmen, einschliesslich ihrer Zweigniederlassungen, ausschliesslich in Liechtenstein ihren Sitz haben und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.
2) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht nach Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU
5 offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.
Art. 1143
3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
1) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen nach Art. 1063 ff. mit Sitz in Liechtenstein, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, haben, sofern in der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnung der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, den Ertragssteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllen kann. Falls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
3) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen sind nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens aufgrund der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
Art. 1144
4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
1) Zweigniederlassungen, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, welches eine mit den Rechtsformen nach Art. 1063 vergleichbare Rechtsform aufweist, haben den Ertragssteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 6 Ziff. 1 erfüllt sind.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert bzw. fordern die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Art. 1152 Abs. 2 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen das in Abs. 6 Ziff. 1 genannte oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen auf, ihr bzw. ihnen alle zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
3) Werden nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
4) Die Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 3 gelten nur für Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 überschreiten.
5) Auf eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 unterliegt, finden diese Berichtspflichten jedoch nicht mehr Anwendung, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 unterschreiten.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf eine Zweigniederlassung nur anzuwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt und in den von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, in dessen Jahresrechnungen die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen.
2. Das oberste Mutterunternehmen nach Ziff. 1 hat kein mittelgrosses oder grosses Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1143.
7) Eine Zweigniederlassung unterliegt den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 nicht mehr, wenn das in Abs. 6 Ziff. 1 vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.
Art. 1145
5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
Art. 1143 und 1144 sind nicht anwendbar, wenn ein Ertragssteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, in einer mit den Art. 1147 bis 1150 übereinstimmenden Weise erstellt wurde und die folgenden Kriterien erfüllt:
1. Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht:
a) auf der Internetseite dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens;
b) in mindestens einer in den EWR-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprache;
c) spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde.
2. Im Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht nach Art. 1151 Abs. 1 offengelegt hat.
Art. 1146
6. Umgehung der Berichtspflicht
Unterliegen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht den Art. 1143 und 1144, dienen sie aber keinem anderen Zweck als dem, die in diesem Abschnitt festgelegten Berichtspflichten zu umgehen, sind sie trotzdem verpflichtet, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen.
Sachüberschrift vor Art. 1147
II. Inhalt des Ertragssteuerinformationsberichts
Art. 1147
1. Erforderliche Angaben
1) Der nach Art. 1141 bis 1146 zu erstellende Ertragssteuerinformationsbericht enthält Angaben über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens, darunter auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.
2) Die Angaben nach Abs. 1 enthalten Folgendes:
1. den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in den EWR-Mitgliedstaaten oder in den von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind;
2. eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
3. die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
4. Erträge, zu denen Folgendes zählt:
a) die Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung nach Art. 1079 bzw. 1080: Nettoumsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnlichen Erträge; oder
b) die Erträge nach der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresrechnungen aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
5. den Betrag des Jahresgewinns oder Jahresverlusts vor Ertragssteuern;
6. den Betrag der noch zu zahlenden Ertragssteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird;
7. den Betrag der gezahlten Ertragssteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragssteuern berechnet wird; und
8. den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.
3) Für Abs. 2 Ziff. 4, 6, 7 und 8 gelten folgende Präzisierungen:
1. die Erträge im Sinne von Abs. 2 Ziff. 4 umfassen auch Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
2. die laufenden Steueraufwendungen im Sinne von Abs. 2 Ziff. 6 beziehen sich nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten;
3. bereits gezahlte Steuern im Sinne von Abs. 2 Ziff. 7 umfassen Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden;
4. die einbehaltenen Gewinne im Sinne von Abs. 2 Ziff. 8 bezeichnen die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde. In Bezug auf Zweigniederlassungen sind die einbehaltenen Gewinne diejenigen des Unternehmens, welches die Zweigniederlassung errichtet hat.
4) Die Angaben nach Abs. 2 dürfen auch auf Grundlage der Berichterstattungsvorschriften nach der CbC-Gesetzgebung gemacht werden.
Art. 1148
2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
1) Die Angaben nach Art. 1147 sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer Formate zu machen; die EU-Kommission legt das Muster und die Formate in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2013/34/EU fest.
2) Im Ertragssteuerinformationsbericht sind die in Art. 1147 genannten Angaben für jeden EWR-Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein EWR-Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des EWR-Mitgliedstaates zusammengeführt.
3) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gilt, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gegolten hat.
4) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete als solche nach Abs. 3 auf aggregierter Basis aus.
5) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragssteuer unterliegen kann.
6) Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragssteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.
7) Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.
Art. 1149
3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die nach Massgabe von Art. 1147 zu machen sind, dürfen zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist im Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.
2) Alle Angaben, die nach Abs. 1 nicht aufgenommen wurden, sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen.
3) Die Angaben über die nach Massgabe von Art. 1148 Abs. 3 von der Regierung mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgespart werden.
Art. 1150
4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
1) Der Ertragssteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den nach Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
2) Die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt wird. Der Bericht ist in der im Abschluss verwendeten Währung offenzulegen.
3) Im Fall von Art. 1143 Abs. 2 entspricht die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresrechnungen offenlegt.
4) Die Schwellenwerte nach Art. 1143 und 1144 werden zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 in die Landeswährung aller massgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.
5) Im Ertragssteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er nach Art. 1147 Abs. 2 oder 4 erstellt wurde.
Art. 1151
III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
1) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, offenzulegen.
2) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der EWR-Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich zu machen, und zwar auf der Internetseite:
1. des Unternehmens, sofern Art. 1141 anwendbar ist;
2. des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1143 anwendbar ist; oder
3. der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1144 anwendbar ist.
3) Der in Art. 1141 und 1143 bis 1146 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in Art. 1143 Abs. 2 und Art. 1144 Abs. 3 Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Internetseite zugänglich.
Art. 1152
IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Art. 1141 tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht nach Art. 1141 bis 1151 erstellt, offengelegt und zugänglich gemacht wird.
2) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Art. 1143 genannten Tochterunternehmen, die die Formalitäten der Offenlegung für die Zweigniederlassungen nach Art. 1144 erfüllen, tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Art. 1141 bis 1150 übereinstimmenden Weise oder gemäss den genannten Artikeln erstellt und nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Art. 1153
V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
In den Fällen, in denen der Geschäftsbericht eines dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden muss, ist im Prüfungsvermerk anzugeben, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Geschäftsberichte aufgestellt wurden, das Unternehmen nach Art. 1141 bis 1146 verpflichtet war, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt wurde.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15);
b) Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
(ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1);
c) Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen (ABl. L 2023/2775 vom 21.12.2023).
1) Tochterunternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder auf Gruppenbasis unterliegen und deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, dürfen bis zum 6. Januar 2030 eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1121) erstellen, die alle EWR-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschliesst, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1096b ff. oder Art. 1121) unterliegen.
2) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 darf bis zum 6. Januar 2030 die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen enthalten, die sich auf die Tätigkeiten aller EWR-Tochterunternehmen des in Abs. 1 genannten Mutterunternehmens beziehen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 1096b ff. oder Art. 1121) unterliegen.
3) Bei dem Tochterunternehmen nach Abs. 1 und 2 muss es sich um eines der EWR-Tochterunternehmen der Gruppe handeln, die - gegebenenfalls auf konsolidierter Basis - in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre im Europäischen Wirtschaftsraum die grössten Umsatzerlöse erzielt hat.
4) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 2 wird im Einklang mit Art. 1123 offengelegt.
5) Für die Zwecke der in Art. 1096g und 1121 vorgesehenen Befreiung gilt die Berichterstattung nach Abs. 1 und 2 als Berichterstattung eines Mutterunternehmens auf Gruppenebene in Bezug auf die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen. Die Berichterstattung nach Abs. 2 gilt als Erfüllung der Bedingungen nach Art. 1096g Abs. 3 Bst. c Ziff. 3 bzw. Art. 1121 iVm Art. 1096g Abs. 3 Bst. c Ziff. 3.
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen für:
a) grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe handelt, die nach Art. 1101 Abs. 1 verpflichtet sind, einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten.
3) Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen für:
a) grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, die nicht unter Abs. 2 Bst. a fallen;
b) Mutterunternehmen einer grossen Gruppe, die nach Art. 1101 Abs. 1 verpflichtet sind, einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, und die nicht unter Abs. 2 Bst. b fallen.
4) Die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen für:
a) kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a;
b) kleine und nicht komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie:
1. grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sind; oder
2. kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138 Abs. 1 Bst. a sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a handelt;
c) firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern es sich handelt um:
1. grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3; oder
2. kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a sind und bei denen es sich nicht um Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a handelt.
5) Die Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen für:
a) Tochterunternehmen, deren oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat (Art. 1096i); und
b) Zweigniederlassungen eines in einem Drittland ansässigen Unternehmens (Art. 1096i).
6) Die Vorschriften über die Ertragssteuerberichterstattung (Art. 1140 bis 1153) sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2101 beginnen.
7) Art. 1064 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 1a Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und Art. 1101 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
124/2023 und
15/2024
2
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
(ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
3
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
4
Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats
(ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).
5
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).