951.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 174 ausgegeben am 25. April 2024
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG), LGBl. 2017 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen und über Zentralverwahrer2.
b) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen3.
Art. 2a
Externe Revision
Zentralverwahrer haben ihre internen Verfahren zur Einhaltung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 durch einen von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfer bzw. durch eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 11 und 37 bis 40 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die FMA legt die Einzelheiten über die Prüfung in einer Richtlinie fest.
Art. 3 Abs. 1
1) Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 und nimmt die ihr nach den genannten Verordnungen und diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Art. 4 Abs. 1 sowie 2 Bst. a und e
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von diesen beauftragten Dritten und solchen Personen, die unter Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht nach den genannten Verordnungen Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen anzufordern;
e) Praktiken, die gegen die Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 bzw. (EU) 2022/858 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. i
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer als Zentralverwahrer:
i) ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung nicht erfüllt.
Art. 7 Bst. e
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
e) den Entzug der nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilten besonderen Genehmigung.
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
II.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 1 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 115/2023 und 4/2024

2   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

3   Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)