2c. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs 2 und 3 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der genannten Verordnung: 2 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.