952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 176 ausgegeben am 25. April 2024
Gesetz
vom 7. März 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A. Ziff. 2c sowie Abschnitt I.ter Ziff. 3 und 4
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
2c. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs 2 und 3 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der genannten Verordnung: 2 000 Franken;
d) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis c vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
I. ter Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
3. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer besonderen Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2022/858 beträgt für:
a) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 5 000 Franken;
b) die Erteilung, die Verweigerung sowie den Entzug einer besonderen Genehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 10 000 Franken;
c) die Änderung einer besonderen Genehmigung nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858, einschliesslich der beantragten Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 bis 9 der genannten Verordnung: 2 000 Franken.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 115/2023 und 4/2024