vom 7. März 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 4
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als Verwaltungsgesellschaften zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. März 2024 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
106/2023 und
5/2024