vom 7. März 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 4
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als AIFM zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. März 2024 über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
106/2023 und
5/2024