922.013
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 186 ausgegeben am 26. April 2024
Verordnung
vom 23. April 2024
über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025
Aufgrund von Art. 19h, 19m, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, Murmeltier und Birkhahn für das Jagdjahr 2024/2025.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Jagdgrundsätze
1) Wälder, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutzfunktion ausgewiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 sollen in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretbaren Schäden an der Waldverjüngung führen, sind die Jagdpächter in Absprache mit dem zuständigen Förster verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Wildhut unverzüglich jagdlich einzugreifen.
2) Treten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit nicht vertretbare Schäden an Kulturen auf, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Wildhut unverzüglich jagdlich einzugreifen.
II. Abschussplan
Art. 3
Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
1) Der Schalenwildbestand ist unter Koordination der Wildhut zu reduzieren.
2) Koordinierte Reduktionsjagden finden in folgenden Zeiträumen statt:
a) 1. Mai bis 15. Juni 2024;
b) 1. November bis 31. Dezember 2024.
Art. 4
Mindest- und Höchstabschuss und Erfüllung des Abschussplans
1) Für Reh-, Rot- und Gamswild gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 7 bis 9 die Mindest- und Höchstabschussvorgaben je Revier nach Anhang 1.
2) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn für jedes Revier der Mindestabschuss nach Anhang 1 eingehalten wurde; beim Rotwild gelten sie als erfüllt, wenn der Mindestabschuss beim Kahlwild erreicht ist.
Art. 5
Abschussvorgaben
1) Für die Bejagung des Rotwilds gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 folgende Vorgaben:
a) Hirschabschüsse beschränken sich vorbehaltlich Bst. b auf Schmalspiesser und Hirsche der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre.
b) Jedes Revier hat den Abschuss eines Hirsches 5 Jahre und älter frei, sofern im entsprechenden Revier:
1. mindestens zehn Stück Kahlwild erlegt wurden; und
2. soweit eine höhere Mindestabschussvorgabe beim Kahlwild gilt, diese gesamthaft erfüllt wurde.
c) Für Schmalspiesser gelten weder eine Mindest- noch eine Höchstabschussvorgabe.
d) Der Höchstabschuss von Hirschen der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre liegt bei 15 % des Mindestabschusses von Kahlwild.
e) Es gelten keine Abschusseinschränkungen in Bezug auf Kronen oder andere Geweihformen.
2) Für die Bejagung von Gamswild gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 folgende Vorgaben:
a) In den Revieren Bargälla, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg und Valüna erfolgt der Abschuss gemäss den zahlenmässigen Vorgaben nach Art. 4. Dabei müssen 55 % des Gesamtabschusses auf Geissen und Kitze, 10 % auf Jährlinge und 35 % auf Böcke (2 Jahre und älter) fallen.
b) In den Revieren Alpila-Planken, Balzers, Pirschwald, Triesen, Triesenberg und Vaduz ist ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben.
c) In dem in Anhang 2 ausgewiesenen Schutzwaldgebiet soll die Jagd auf das Gamswild schwerpunktmässig erfolgen.
3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstabschuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai anordnen.
4) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesenberg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei.
5) In den Revieren Balzers und Lawena sowie den Revieren Malbun und Valüna ist jeweils ein Steinbock zum Abschuss frei, nachdem jeweils eine nicht säugende Steingeiss erlegt wurde. Von den zwei Böcken hat einer in der Altersklasse 1 bis 3 Jahre und einer in der Altersklasse 2 bis 5 Jahre zu liegen.
6) Werden die Abschussvorgaben nach Abs. 1 Bst. a und d nicht eingehalten bzw. überschritten, so sind die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes einzuziehen.
Art. 6
Qualitative Abschusserfüllung und Kompensation
1) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein.
2) Fehlende Abschüsse von männlichen Stücken können kompensiert werden durch Abschüsse von:
a) weiblichen Stücken oder Kitzen beim Rehwild;
b) weiblichen Stücken 2 Jahre und älter oder Kitzen beim Gamswild.
3) Fallwild oder Hegeabschüsse werden nur auf Antrag der Jagdgemeinschaft zur qualitativen Abschusserfüllung (Geschlechterverhältnis, Alter) herangezogen.
Art. 7
Quantitative Abschusserfüllung und Kompensation
Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 können zur quantitativen Abschusserfüllung einzelne Stücke einer Wildart durch Stücke einer anderen Wildart kompensiert werden. Kompensiert werden kann nur mit weiblichen Stücken, Kitzen und Kälbern. Dies kann von jedem Revier nur einmalig nach folgendem Verhältnis in Anspruch genommen werden:
a) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 2 Stück Gamswild;
b) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 3 Stück Rehwild;
c) 1 Stück Gamswild = 2 Stück Rehwild.
III. Sonderregelungen
Art. 8
Gebiete mit nicht vertretbaren Wildschäden
1) Verursachen Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren kleinflächig nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhebung der Abschussvorgaben nach Art. 4 und 5 Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Abschussperimeter an. Die Anordnung ist zu befristen.
2) Die Abschüsse werden bei der quantitativen Abschusserfüllung angerechnet.
3) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Art. 10 bis 12, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet.
Art. 9
Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben
1) In den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwerpunktmässig erfolgen. In diesen Gebieten gelten die Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 nicht.
2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Trophäen und das Wildbret gilt Art. 8.
IV. Grünvorlage und Bestätigung der Abschussmeldung
Grünvorlage
Art. 10
a) Vorlagepflicht
1) Der Erleger hat dem zuständigen Kontrollorgan (Art. 12) innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage vorzuzeigen:
a) jedes erlegte Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, wenn der Abschuss erfolgte:
1. in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9); oder
2. im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen;
b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich die weiblichen Stücke, Kitze, Kälber und Schmalspiesser.
2) Die Grünvorlage umfasst den ganzen Wildkörper.
Art. 11
b) Ort
1) Die Grünvorlage hat bei Abschuss in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9) am Erlegungsort zu erfolgen.
2) In allen übrigen Fällen kann sie bei der reviereigenen Wildkühlzelle erfolgen.
Art. 12
c) zuständiges Kontrollorgan
Die Kontrolle der Grünvorlage hat zu erfolgen durch:
a) einen sachkundigen Vertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen erlegtem Wild;
b) den zuständigen Förster, einen Wildhüter oder andere sachkundige Vertreter des Amtes für Umwelt in allen übrigen Fällen.
Art. 13
Bestätigung der Abschussmeldung; Kennzeichnung
1) Das zuständige Kontrollorgan prüft und bestätigt die Richtigkeit der Abschussmeldung nach Art. 9 Abs. 2 der Hegeverordnung, soweit das Wild nicht schon gekennzeichnet ist und wenn ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war.
2) Es hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen.
3) Das Amt für Umwelt prüft und bestätigt Abschussmeldungen von erlegtem Wild, das nicht der Vorzeigepflicht unterliegt, anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen.
V. Mitwirkungspflicht
Art. 14
Grundsatz
Die Förster sind verpflichtet:
a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften zu überwachen;
b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen;
c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf die Entwicklung der Schäden zu achten;
d) nicht vertretbare Schäden durch Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren nach Art. 8 Abs. 1 zu dokumentieren;
e) die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 12 und die Bestätigung der Abschussmeldung nach Art. 13 vorzunehmen;
f) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 2023 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2023/2024, LGBl. 2023 Nr. 173, wird aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 4)
Mindest- und Höchstabschussvorgaben
1. Mindestabschuss Gamswild
 
Geissen und Kitze
Jährlinge
Böcke
(2 Jahre und älter)
Gamswild gesamt
Zone I
7
1
5
61
Alpila-Planken
0
0
0
21
Bargella
7
1
5
13
Pirschwald
0
0
0
13
Vaduz
0
0
0
14
Zone II
32
7
20
78
Balzers
0
0
0
8
Guschgfiel
4
1
2
7
Lawena
7
1
4
12
Malbun
8
2
5
15
Sass
6
1
4
11
Steg
4
1
3
8
Triesen
0
0
0
2
Triesenberg
0
0
0
9
Valüna
3
1
2
6
Total
39
8
25
139
2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild
 
Mindestabschuss
Höchstabschuss
 
Tier und Kalb (Kahlwild)
Hirsche (2 bis 4 Jahre)
Zone I
50
6
Alpila-Planken
20
3
Eschner Riet
4
0
Pirschwald
22
3
Schaaner Riet
4
0
Zone II
129
20
Balzers
3
0
Bargella
17
3
Guschgfiel
8
1
Lawena
23
4
Malbun
8
1
Sass
17
3
Steg
17
3
Triesen
6
1
Triesenberg
15
2
Vaduz
6
1
Valüna
9
1
Total
179
26
3. Mindestabschuss Rehwild
 
Geissen und Kitze
Böcke (1 Jahr und älter)
Rehwild
gesamt
Zone I
67
45
112
Eschnerberg
16
11
27
Eschner Riet
13
9
22
Mauren
9
6
15
Ruggell
17
11
28
Schaaner Riet
12
8
20
Zone II
22
15
37
Alpila-Planken
13
9
22
Pirschwald
9
6
15
Zone III
70
33
103
Balzers
14
9
23
Lawena
10
7
17
Triesen
17
4
21
Triesenberg
15
10
25
Vaduz
14
3
17
Zone IV
17
11
28
Bargella
3
2
5
Guschgfiel
2
1
3
Malbun
3
2
5
Sass
1
1
2
Steg
4
3
7
Valüna
4
2
6
Total
176
104
280
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c)
Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von Gamswild
Anhang 3
(Art. 9 Abs. 1)
Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne
Abschussvorgaben
1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana"
2. Perimeter "Heita"
3. Perimeter "Kirchlespitz"
4. Perimeter "Vordr Bärgwald"
5. Perimeter "Bleika"
6. Perimeter "Bödele"