Vom Verwaltungsrat angenommen am 14. Dezember 2023
Inkrafttreten: 1. April 2024
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 1 erhält folgende Fassung:
"Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt."
2. Regel 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Regel 2 Abs. 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden."
3. Regel 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Gegebenenfalls ist für die Eintragung des Rechtsübergangs eine Verwaltungsgebühr unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen zu entrichten. In diesem Fall gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt sind."
4. Regel 41 Abs. 2 Bst. c erhält folgende Fassung:
"c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind gemäss den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich, enthalten. Gegebenenfalls sollen Telefonnummern angegeben werden;"
5. Regel 41 Abs. 2 Bst. d erhält im Englischen folgende Fassung:
"d) the representative’s name and the address of their place of business as prescribed in sub-paragraph (c), if the applicant has appointed a representative;"
6. Regel 41 Abs. 2 Bst. h erhält im Englischen folgende Fassung:
"h) the signature of the applicant or their representative;"
7. Regel 147 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"a) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale.
b) Die ursprünglich auf Papier oder auf einem Datenträger eingereichte Fassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde."
8. Regel 152 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken."
9. Regel 152 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"4) Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen."
10. Regel 152 Abs. 8 erhält im Englischen folgende Fassung:
"8) A representative shall be deemed to be authorised until the termination of their authorisation has been communicated to the European Patent Office."
11. Regel 152 Abs. 11 erhält im Englischen folgende Fassung:
"11) The authorisation of an association of representatives shall be deemed to be an authorisation of any representative who can provide evidence that they practise within that association."