832.101.7 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 | Nr. 210 | ausgegeben am 23. Mai 2024 |
Verordnung
vom 21. Mai 2024
über die Abänderung der Prämienverbilligungsverordnung
Aufgrund von Art. 24b Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV), LGBl. 2017 Nr. 220, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beantragt wird, vollständig einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust einer für das betreffende Antragsjahr allfälligen Anspruchsberechtigung.
Art. 8 Abs. 4 Bst. a
4) Endet das Versicherungsverhältnis, insbesondere aufgrund von Tod oder Wegzug des Versicherten ins Ausland, vorzeitig, so gilt Folgendes:
a) Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses während dem Ausrichtungsjahr verrechnet die Kasse die Beiträge zur Prämienverbilligung nach Massgabe von Abs. 2 bis zum Ende des Monats, in dem das vertragsauflösende Ereignis eintritt; die restlichen Beiträge werden vom Amt für Soziale Dienste direkt an den Versicherten bzw. dessen Erben ausbezahlt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef