952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 222 ausgegeben am 28. Mai 2024
Gesetz
vom 11. April 2024
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt H
H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Speichersystem nach Art. 19a des Offenlegungsgesetzes beträgt für:
a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
aa) für den Jahres- bzw. Halbjahresfinanzbericht: 300 Franken (im PDF-Format) oder 400 Franken (im ESEF-Format);
bb) für sonstige Dokumente: 150 Franken;
cc) für die Korrektur eines Dokuments nach Unterbst. aa und bb: 100 Franken;
b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG: 100 Franken.
Anhang 2 Kapitel XI
XI. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die jährliche Aufsichtsabgabe für Emittenten, welche im Speichersystem nach Art. 19a OffG registriert sind, beträgt 2 500 Franken pro Jahr.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. April 2024 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 114/2023 und 22/2024