210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 259 ausgegeben am 9. Juli 2024
Gesetz
vom 16. Mai 2024
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor § 538
Erbfähigkeit
§ 538
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
Sachüberschrift vor § 540
Gründe für die Erbunwürdigkeit
§ 540
Wer gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 541
Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Erblasser nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.
§ 542
Wer
1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erblassers oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
3. sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat,
ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 543
Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.
§ 544
Beurteilung der Erbfähigkeit
1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig zugekommen ist.
2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 540 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 541), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.
§§ 545 und 546
Aufgehoben
§ 551
Erbverzicht
1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.
§ 573
Aufgehoben
§ 577 Abs. 2
2) Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Testamente kann der Erblasser persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter gerichtlich hinterlegen. Der Rechtsvertreter darf dabei weder selbst erbberechtigt noch testamentarisch berücksichtigt worden sein. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 578
Wer schriftlich ohne Zeugen testieren will, muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
§ 579
1) Ein von ihm nicht eigenhändig geschriebenes Testament muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments müssen sie nicht kennen.
Sachüberschrift vor § 597
Aufgehoben
§ 597 Sachüberschrift
Nottestament
§ 603
Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat, die Anforderungen des § 602 erfüllt sind und eine schriftliche Urkunde dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 602c sind anzuwenden.
Überschrift vor § 604
10. Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Sachüberschrift vor § 604
Aufgehoben
§ 604
Ersatzerbschaft
1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
§ 605
Vermutete Ersatzerbschaft
Es wird vermutet, dass der Erblasser die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Sachüberschrift vor § 606
Aufgehoben
§ 606
Rechte und Pflichten des Ersatzerben
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
§ 607
Gegenseitige Ersatzerbschaft
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Erblasser die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft ausser den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
Sachüberschrift vor § 608
Aufgehoben
§ 608
Nacherbschaft
1) Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
2) Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
§ 609
Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Erblassers nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
§ 610
Umdeutung von Testieranordnungen
1) Hat der Erblasser dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
2) Das Verbot, eine Sache zu veräussern, schliesst im Zweifel das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
Sachüberschrift vor § 611
Aufgehoben
§ 611
Nacherbschaft bei Zeitgenossen
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des Erblassers sind, kann er sie ohne zahlenmässige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 612
Einschränkung der Nacherbschaft
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Erblassers, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall, beschränkt.
§ 613
Rechte des Vorerben
1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.
2) Verfügungen über Sachen der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft sind mit der Zustimmung des Nacherben zulässig, sonst nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, zur Vermeidung von Schäden an derselben oder soweit sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgen.
3) Erlangt der Vorerbe durch die Verfügung über eine Sache der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft Geld oder eine andere Sache, so wird diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft.
4) Ist jedoch die angeordnete Nacherbschaft eine solche auf den Überrest, so kann der Vorerbe wie jeder Eigentümer über Sachen der Verlassenschaft unter Lebenden verfügen.
§ 614
Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
Sachüberschrift vor § 615
Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft
§ 615
1) Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
2) Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
§ 616
1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn diese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.
2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn diese Person die Testierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, wenn sie später wieder testierunfähig wird.
§ 617
Die von einem Erblasser seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
§ 646
Unterschied zwischen Ersatz- oder Nacherbschaften und Stiftungen
Von den Ersatz- oder Nacherbschaften unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
§ 652
Ersatz- oder Nacherbschaften bei Vermächtnissen
Der Erblasser kann bei einem Vermächtnis eine Ersatz- oder Nacherbschaft anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstück gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Sachüberschrift vor § 677
i) Pflegevermächtnis
§ 677
1) Einer dem Erblasser nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloss geringfügigem Ausmass gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
2) Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
3) Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder.
§ 678
1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil und neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Erblasser das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
§ 679
Aufgehoben
§ 707
Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben und im zweiten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer Nacherbschaft, statt.
§ 708
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§ 613).
Sachüberschrift vor § 724
Aufgehoben
§ 724
c) vermuteten
1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Erblasser
1. die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
2. die zugedachte Sache veräussert und nicht wieder zurückerhalten hat oder
3. die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
2) Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräusserung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Erblassers umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.
§ 725
2a. durch Verlust der Angehörigenstellung
1) Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Erblasser ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Annahme an Kindesstatt, auch wenn sie nach dem Erbfall erfolgt, für letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Angehörigen.
2) Die letztwillige Anordnung wird im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Erblasser oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder zum Widerruf oder zur Aufhebung der Annahme an Kindesstatt eingeleitet hat. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Erblasser das gerichtliche Abstammungsverfahren eingeleitet hat, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der vermeintliche Angehörige tatsächlich nicht vom Erblasser abstammt.
§ 729
Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung
1) Ist eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine letztwillige Verfügung verkürzt worden, so kann sie sich auf das Gesetz berufen und den ihr gebührenden Pflichtteil fordern.
2) Hat der Erblasser die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils verfügt, so wird vermutet, dass er der enterbten Person auch deren gesetzlichen Erbteil entziehen wollte.
3) Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Nachkommen der enterbten Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.
Sachüberschrift vor § 762
Pflichtteilsberechtigung
§ 762
Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Erblassers, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.
§ 763
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers.
§ 764
1) Einer in § 763 angeführten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist.
2) Den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, müssen sich mit dem geminderten Pflichtteil begnügen, wenn auch für sie die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen (§ 773a Abs. 1 und 2).
3) Eine in ihrem Pflichtteil verkürzte Person kann sich auch dann auf ihre Pflichtteilsberechtigung stützen, wenn ihr ein Erbrecht aus einem Erbvertrag, einem letzten Willen oder dem Gesetz gebührt.
Sachüberschrift vor § 765
Höhe
§ 765 Abs. 1
1) Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
§ 766
1) Wenn einer der in § 763 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung der Erbschaft kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.
2) Wenn aber einer der in § 763 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zusteht und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, erhöhen sich die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig; die §§ 733 und 734 sind anzuwenden.
Sachüberschrift vor § 766a
Erfüllungsarten
§ 766a
a) Leistung und Deckung des Pflichtteils
1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Erblassers (§ 777) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) gedeckt werden.
2) Wenn der Erblasser jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.
§ 766b
b) Bedingungen und Belastungen
Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.
§ 766c
c) Geldpflichtteil
Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.
§ 766d
Pflichtteilsschuldner
1) Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen.
2) Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 777 und 778 nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung verhältnismässig beizutragen, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, der Lebensgefährte mit einem solchen gesetzlichen Vermächtnis und der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis.
§ 766e
Anfall und Fälligkeit
1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Erblassers.
2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fordern.
§ 766f
Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
1) Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Für den Fall der Stundung oder Ratenzahlung ist die Pflichtteilsforderung zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Sicherheitsleistung verlangen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
3) Eine rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 und 2 kann vom Gericht auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
4) Zur Entscheidung über die Anträge nach Abs. 1 bis 3 ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Ist über den Pflichtteilsanspruch ein Rechtsstreit anhängig, sind die Anträge nach Abs. 1 und 2 in diesem Verfahren zu stellen.
Sachüberschrift vor § 767
Enterbung
§ 767
a) Allgemeines
Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.
Sachüberschrift vor § 768
Aufgehoben
§ 768
b) Enterbungsgründe
Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
1. gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Erblassers eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
3. absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 541),
4. dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
5. sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser gröblich vernachlässigt hat, oder
6. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
§ 769
c) Enterbung aus guter Absicht
Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder grösstenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.
§ 770
d) Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Erblasser ursächlich gewesen sein.
§ 771
e) Widerruf der Enterbung und Verzeihung
1) Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.
2) Konnte der Erblasser die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Erblasser zu erkennen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat.
§ 772
f) Beweislast
1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
§ 773
g) Enterbung ohne Grund und Übergehung
1) Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bestimmten Verhaltens, das keinen Enterbungsgrund darstellt, ausdrücklich oder stillschweigend enterbt, so wird vermutet, dass er ihn auf den Pflichtteil setzen und nicht mit einem Erbteil bedenken wollte.
2) Wenn der Erblasser Kinder und deren Nachkommen hatte, von deren Geburt er bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht wusste, wird vermutet, dass er ihnen letztwillig etwas zukommen lassen wollte. Hatte er daneben noch andere Kinder, so wird vermutet, dass er das ihm nicht bekannte Kind zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind. Wenn das ihm nicht bekannte Kind sein einziges war, gilt die letztwillige Verfügung als widerrufen, es sei denn, dass der Erblasser diese Verfügung auch in Kenntnis von seinem Kind errichtet hätte.
§ 773a
Pflichtteilsminderung
1) Der Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern.
2) § 771 gilt sinngemäss für die Pflichtteilsminderung; die Pflichtteilsminderung muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.
§ 774
Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
Sachüberschrift vor § 775
Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
§ 775
1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.
2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.
Sachüberschrift vor § 776
Aufgehoben
§ 776
1) Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten.
2) Der Pflichtteil wird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.
§ 777
Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Erblasser errichteten Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
2) Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten.
Sachüberschrift vor § 778
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
§ 778
a) Allgemeines
1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.
2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch
1. die Ausstattung eines Kindes,
2. ein Vorschuss auf den Pflichtteil,
3. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,
4. die Vermögenswidmung an eine Stiftung,
5. die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Stiftung, soweit ihr der Erblasser sein Vermögen gewidmet hat, sowie
6. jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.
3) Die Einräumung einer echten Ermessensbegünstigung in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 5 und 6 gilt nicht als Schenkung.
§ 779
b) Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 763), wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Erblasser gemacht worden sind.
§ 780
c) Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 763), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 763) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.
2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch ein Vermächtnisnehmer verlangen, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismässigen Abzug erleidet.
Sachüberschrift vor § 781
d) Ausnahmen
§ 781
Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
§ 782
Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Erblasser den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der Vertrag über den Erlass der Anrechnung bedarf der Schriftform; die Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Formvorschriften für einen Pflichtteilsverzicht.
§ 783
e) Auskunftsanspruch
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
Sachüberschrift vor § 784
Aufgehoben
§ 784
f) Rechenmethode
1) Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrösserten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
2) Von einem auf solche Art und Weise vergrösserten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.
§ 785
g) Bewertung der Schenkung
Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen.
Sachüberschrift vor § 786
Haftung des Geschenknehmers
§ 786
1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.
2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.
3) Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.
Sachüberschrift vor § 787
Aufgehoben
§ 787
1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags ist § 766f über die Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs sinngemäss anzuwenden.
§ 788
1) Ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer (§ 764) haftet einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat.
2) Ist der Geschenknehmer vorverstorben, hat er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen, so steht ihm oder seinen Erben die Haftungsfreistellung in Höhe seines hypothetischen Pflichtteils, der zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu berechnen ist, zu. Die Schenkung ist selbst dann hinzuzurechnen, wenn der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil erlassen hat.
3) Soweit der Geschenknehmer oder dessen Erbe eine Haftungsbeschränkung bereits geltend gemacht hat, kann eine Person, der der Pflichtteil anstelle des Pflichtteilsberechtigten zufällt oder deren Pflichtteil durch den Wegfall des Pflichtteilsberechtigten erhöht wird, keine weitere solche Haftungsbeschränkung geltend machen.
§ 789
Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 763), haftet er nicht, wenn der Erblasser die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
Sachüberschrift vor § 790
Anrechnung beim Erbteil
§ 790
Bei der letztwillig angeordneten Erbfolge und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies mittels Testament oder Kodizill angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
§ 791
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 778) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Erblasser die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung mittels Testament oder Kodizill verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.
§ 792
Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege des Zuwachses erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.
§ 793
1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.
§§ 794 und 795
Aufgehoben
§ 796
Anspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 774, solange er nicht eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.
Sachüberschrift vor § 951
Aufgehoben
§§ 951 und 952
Aufgehoben
§ 953
4. der Gläubiger
Unter der Beschränkung von § 787 können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
§ 954 Sachüberschrift
5. wegen nachgeborener Kinder
§ 956
Aufgehoben
§ 1487
Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen, einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
§ 1487a
Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs massgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreissig Jahre nach dem Tod des Erblassers.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestorben ist.
2) § 551 Abs. 1 ist auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden.
3) Die §§ 577 Abs. 2 bis 579 und 603 sind auf Testamente und Kodizille sowie auf Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden.
4) Die §§ 782, 790 und 791 sind auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden.
5) § 1487a ist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 123/2023 und 38/2024