212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 261 ausgegeben am 9. Juli 2024
Gesetz
vom 16. Mai 2024
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Wesen der Ehe
Die Ehe ist die durch Vertrag begründete, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen.
Art. 3 Abs. 1 und 2
1) Eine religiös geschlossene Ehe kann nur unter Beachtung der von der jeweiligen Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften eingegangen werden.
2) Die religiöse Traufeierlichkeit darf erst nach Vorlage des Ehescheines vorgenommen werden.
Art. 3a
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4
Verlobung
Die Verlobung besteht in dem Versprechen zweier ehemündiger Personen, einander zu heiraten.
Art. 9
Ehemündigkeit
1) Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2) Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eines der Brautleute mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären.
Art. 12 Bst. b
Ehehindernisse sind:
b) bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1
Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft; Verschollenheit
1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, solange eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft besteht.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b und d
1) Die Verkündung wird verweigert, wenn:
b) eines der Brautleute nicht ehefähig ist;
d) eines der Brautleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will.
Art. 26 Abs. 1
1) Der Zivilstandsbeamte richtet an die Brautleute einzeln die Frage, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen.
Art. 30
Bestehendes Eheband oder bestehende eingetragene Partnerschaft
Eine Ehe ist ungültig, wenn sie trotz bestehenden Ehebandes oder bestehender eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson (Art. 14) eingegangen worden ist.
Art. 43a
Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten und ihren Kindern finden die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung; für gleichgeschlechtliche Ehegatten und ihre Kinder gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 17/2024 und 37/2024