| 174.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 317 |
ausgegeben am 29. August 2024 |
Verordnung
vom 27. August 2024
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7a
Freistellung nach einer Kündigung durch Angestellte
Die Freistellung nach Art. 54a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
Art. 56 Abs. 3
3) Die Regierung kann das Nähere zur Aus- und Weiterbildung, insbesondere zu den Lehrformen und den Teilnahmevoraussetzungen, in einem Reglement festlegen.
Art. 58 Abs. 1 und 2
1) Die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen werden in erster Linie im Rahmen des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs zwischen den Angestellten und den direkt Vorgesetzten vereinbart.
2) Im Weiteren können Aus- und Weiterbildungsmassnahmen je nach Bedarf und Dringlichkeit auch ausserhalb des Mitarbeitergesprächs festgelegt werden.
Art. 60 Abs. 1 Bst. c
bis
1) Zur Erreichung der gestellten Ziele werden folgende Lehrformen eingesetzt:
cbis) Online-Kursangebote;
Art. 61
Teilnahmevoraussetzungen
1) Die direkten Vorgesetzten haben vor der Anmeldung einer oder eines Angestellten zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen darauf zu achten, dass die fehlenden Leistungsstunden ohne Aushilfe überbrückt werden können.
2) Dienstauftragsreduktionen infolge Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können innerhalb der Amtsstelle oder durch eine Aushilfe im selben Umfang ausgeglichen werden.
Art. 62
Teilnahmeverpflichtung
Sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden:
a) von den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern: die ihnen unterstellten Angestellten;
b) vom Amt für Personal und Organisation: alle Angestellten oder bestimmte Gruppen von Angestellten.
Art. 63 Abs. 1
1) Grundsätzlich können sich alle Angestellten, die in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anmelden. Die Inhalte von Online-Kursangeboten sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten allen Angestellten zugänglich zu machen.
Art. 67
Budgetierung
1) Das Amt für Personal und Organisation ist vorbehaltlich Abs. 2 für die Budgetierung der Aus- und Weiterbildung zuständig.
2) Für die Budgetierung der Polizeischule ist die Landespolizei zuständig.
Sachüberschrift vor Art. 69
Verhinderung, Abmeldung und Abbruch
Art. 69
a) Allgemeines
1) Angestellte haben rechtzeitig und unaufgefordert zu informieren:
a) bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung: die direkten Vorgesetzten;
b) bei Abbruch einer Aus- und Weiterbildung oder Nichterreichen des Ausbildungszieles: die Amtsstellenleiterin oder den Amtsstellenleiter.
2) Die eingegangenen Meldungen und Begründungen sind von den zuständigen Stellen nach Abs. 1 an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten.
Art. 69a
b) Allgemeine Aus- und Weiterbildung
1) Bleiben Angestellte einer Veranstaltung der allgemeinen Aus- und Weiterbildung unentschuldigt fern oder entscheidet das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern, dass die Abmeldung zu kurzfristig oder unbegründet erfolgt ist, wird den Angestellten ein Kostenanteil im Verhältnis zur Dauer der entsprechenden Veranstaltung verrechnet.
2) Entscheidet das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern, dass die Begründung betreffend Abbruch einer Veranstaltung der allgemeinen Aus- und Weiterbildung unzureichend ist, wird den Angestellten ein Kostenanteil entsprechend der Dauer des abgebrochenen Veranstaltungsteils verrechnet.
3) Die Höhe des Kostenanteils nach Abs. 1 und 2 wird vom Amt für Personal und Organisation in einem Reglement festgelegt.
4) Der Kostenanteil nach Abs. 1 und 2 wird mit dem Lohn verrechnet.
Art. 69b
c) Weitere Aus- und Weiterbildungen
1) Bei allen anderen Aus- und Weiterbildungsarten haben die Angestellten die ihnen gewährte Beteiligung bzw. den sie betreffenden Anteil an den anfallenden Rechnungen wie folgt zurückzubezahlen:
a) bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbrechen einer Veranstaltung: die angefallenen Gesamtkosten;
b) bei Nichterreichen des Ausbildungszieles: die Hälfte der angefallenen Gesamtkosten. Die Rückzahlung der Kosten entfällt bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung. Die Gesamtkosten für die Wiederholung der Prüfung gehen zu Lasten der Angestellten;
c) bei Teamentwicklungsseminaren, wenn andere als die in Art. 53 Abs. 1 genannten Abwesenheitsgründe geltend gemacht werden: die angefallenen Gesamtkosten.
2) Die Kostenübernahme nach Abs. 1 gilt auch, wenn keine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
3) Die Kosten nach Abs. 1 werden mit dem Lohn verrechnet.
4) Scheiden Angestellte, die eine Stage oder eine Polizeiausbildung absolviert haben, vor dem Ende der nach Art. 89 vereinbarten Verpflichtungszeit aus dem Staatsdienst aus, gelangt Art. 89 Abs. 5 zur Anwendung.
Art. 83 Abs. 3
3) Das Aus- und Weiterbildungsprogramm wird vom Amt für Personal und Organisation erstellt und der Regierung periodisch, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zur Kenntnis gebracht.
Art. 84 Abs. 2
2) Die Kosten werden bis zu 100 % vom Staat übernommen. In Fällen, die im Aus- und Weiterbildungsprogramm festgehalten sind, oder im Falle des Art. 69a Abs. 1 und 2 wird den Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern ein Kostenbeitrag in Rechnung gestellt.
Art. 89 Abs. 6
6) Die Kostenrückerstattung im Falle von Abmeldung oder Abbruch nach Art. 69b Abs. 1 wird in der Rückzahlungsvereinbarung festgehalten.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef