741.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 | Nr. 351 | ausgegeben am 10. Oktober 2024 |
Verordnung
vom 8. Oktober 2024
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. b und c
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
c) Kategorie C:
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
b) Unterkategorie B1:
Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
c) Unterkategorie C1:
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Art. 4 Abs. 5 Bst. d
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:
d) der Führerausweis der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;
Art. 6 Abs. 1 Bst. f, h und h
bis sowie Abs. 2 bis 2b
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
f) die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
h) die Kategorien C und CE, die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;
hbis) die Kategorien D und DE: 24 Jahre;
2) Lernenden der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.
2a) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker BA" dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.
2b) Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Art. 17 Abs. 1.
Art. 7 Abs. 1 und 2
1) Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.
Art. 9
Sehtest
1) Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a) Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises:
1. der Kategorie A,
2. der Kategorie B,
3. der Unterkategorie A1,
4. der Unterkategorie A2,
5. der Unterkategorie B1,
6. der Spezialkategorie F;
b) Gesuch um einen Führerausweis:
1. der Unterkategorie AM,
2. der Spezialkategorie M,
3. der Spezialkategorie G.
2) Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem praktizierenden Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem praktizierenden diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.
3) Die Prüfung des Sehvermögens erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
4) Der Sehtest darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:
b) ein aktuelles farbiges Passfoto im Format 35x45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form.
2) Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a) Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:
1. "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ",
2. "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge",
3. "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge";
b) Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ".
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, so erfolgt die Identifikation des Gesuchstellers über das zentrale Personenregister.
Art. 11a Abs. 1 Bst. d
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
d) das 75. Altersjahr überschritten haben;
Art. 13 Abs. 2
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Art. 15 Abs. 2a Bst. b
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:
b) Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit bei der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
Art. 16 Abs. 3 Bst. b
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
b) der Lehrvertrag folgender Lernenden vor Vollendung ihres 18. Altersjahres aufgelöst wird:
1. Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ",
2. Lernende der beruflichen Grundbildung "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge",
3. Lernende der beruflichen Grundbildung "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge".
Art. 17 Abs. 5 Bst. c
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
c) Lernende der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" dürfen Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie C oder einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders durchführen; besitzen die Lernenden den Führerausweis der Kategorie C, dürfen sie Lernfahrten mit einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE ohne Begleitperson durchführen;
Art. 19a
Gestaltung, Inhalt und Durchführung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler.
Art. 20 Abs. 1, 3 und 4
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird von dem Amt für Strassenverkehr nur Berufsbildnern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen sowie Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.
3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lernender, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
4) Aufgehoben
Art. 20a
Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
1) Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" oder "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" aufgelöst und ist diesem Lernenden vor seinem vollendeten 18. Altersjahr ein Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr melden. Sofern der Lernende das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, fordert das Amt für Strassenverkehr ihn zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf (Art. 16 Abs. 3 Bst. b).
2) Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr melden. Das Amt für Strassenverkehr fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A2.
Art. 21 Abs. 2
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Art. 24 Abs. 2
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ab dem Datum des letzten Sehtests oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.
Art. 27 Abs. 1
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten:
1. alle fünf Jahre, vorbehaltlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,
2. nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehaltlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren;
b) Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre;
c) Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten;
d) Inhaber eines Führerausweises, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.
Art. 39 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 bis 3 und 3a Bst. b
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
c) einen gültigen Lernfahrausweis besitzen.
2) Der ausländische nationale, der internationale Führerausweis zusammen mit dem nationalen Führerausweis oder der ausländische Lernfahrausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind. Der Inhaber eines ausländischen Lernfahrausweises muss von einer Person begleitet werden, welche die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 SVG erfüllt.
2a) Mit einem gültigen ausländischen Führerausweis für Motorfahrräder darf in Liechtenstein ein Fahrzeug geführt werden, das die Anforderungen von Art. 18 Bst. a VTS erfüllt.
3) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, die mit einem Motorfahrrad im Sinne von Art. 18 Bst. a VTS, einem land- oder forstwirtschaftlichen Motorfahrzeug oder einem Arbeitsmotorfahrzeug in Liechtenstein einreisen und mit dem Fahrzeug in Liechtenstein verkehren, benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland für die entsprechenden Fahrzeuge kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in Liechtenstein eingereist sind.
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:
b) Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellt wurde, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.
Art. 40 Abs. 1 und 2
1) Ausländische Lernfahr- und Führerausweise dürfen in Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung für die Ausweisinhaber mit Wohnsitz in Liechtenstein vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
2) Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nach dem Recht ihres Herkunftslandes keinen Führerausweis für Motorfahrräder benötigen und das dort vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.
Art. 41 Abs. 1a bis 1d und 4
1a) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
1b) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
1c) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt.
1d) Ausgenommen von Abs. 1 bis 1c sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.
4) Wenn das Amt für Strassenverkehr einen liechtensteinischen Führerausweis erteilt, müssen sie Ausweise, die von EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz ausgestellt worden sind, an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. Andere Ausweise müssen sie an die Ausstellungsbehörde zurücksenden oder dem Inhaber aushändigen. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
Art. 61 Abs. 1 Bst. m
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
m) Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
Art. 116
Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
1) Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" oder "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge", dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A nach Art. 15 Abs. 2a Bst. a nicht meldet, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 124b
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 2024
1) Ein bis am 31. Oktober 2024 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 berechtigt (unter Vorbehalt von Ziff. II Abs. 10 der Verordnungsänderung vom 11. Februar 2003) im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen.
2) Vor dem 1. Mai 2025 nach bisherigem Recht erworbene Lernfahr- und Führerausweise berechtigen die Inhaber von Ausweisen für Fahrzeuge:
a) der Kategorien C und CE zum Führen von Fahrzeugen dieser Kategorien ab dem Mindestalter von 18 Jahren;
b) der Kategorien D und DE zum Führen von Fahrzeugen dieser Kategorien ab dem Mindestalter von 21 Jahren.
Anhang 1 Überschriften vor Ziff. 1 und Bst. B
A. Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist
Begriffsbestimmungen
B. Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist
Sehvermögen
Die Mindestsehschärfe muss korrigiert oder unkorrigiert einseitig mindestens 0,2 betragen; es darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung vorliegen.
Anhang 11 Klammerverweis sowie Ziff. IV und V Bst. i
Anhang 11
(Art. 22 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1)
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll, inkl. Begrüssung und Verabschiedung des Kandidaten, in keinem Falle weniger betragen als:
- 60 Minuten, wobei mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden müssen, für die Kategorien A, B, BE und DE, die Unterkategorien A1, A2, B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25; die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Art. 16 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung kann direkt anschliessend absolviert werden;
- 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
- 120 Minuten für die Kategorie D.
V. Prüfungsfahrzeuge
i) Unterkategorie B1:
ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;
Anhang 12 Ziff. II Überschrift
II. Ausbildungsbewilligung für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d und Abs. 2 Bst. d sowie Art. 4 Abs. 5 Bst. a und e Ziff. 2 ist die Bezeichnung "Sitzplätze" durch die Bezeichnung "Plätze", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
(ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2024 in Kraft.
2) Art. 6 Abs. 1 Bst. h und hbis tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef