216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024Nr. 370ausgegeben am 29. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 106 Abs. 2 Ziff. 2
2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:
2. für Vereine, die die Voraussetzungen nach Art. 247 Abs. 2 nicht erfüllen;
Art. 142 Sachüberschrift und Abs. 1a
V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
1a) Abs. 1 findet sinngemäss auf die Aufbewahrung von Gründungsdokumenten und sich auf spätere Änderungen der Gründungsdokumente beziehende Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 Anwendung. Die Liquidatoren haben während der Aufbewahrungsfrist dafür Sorge zu tragen, dass die Gründungsdokumente und Unterlagen nach Art. 182 Abs. 3 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen.
Art. 180a Abs. 4
4) Ebenso sind von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 Vereine ausgenommen, die:
1. nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;
2. zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 verpflichtet sind, sofern sämtliche Zahlungen des Vereins über eine oder mehrere auf ihn lautende Kontoverbindungen in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgen.
Art. 182 Abs. 3
3) Die Gründer haben der Verwaltung alle die Errichtung der Verbandsperson betreffenden Dokumente und Unterlagen herauszugeben. Die Verwaltung hat die Gründungsdokumente und sich auf spätere Änderungen der Gründungsdokumente beziehende Unterlagen aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass die Gründungsdokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 239 Abs. 5
5) Abs. 4 findet auf Vereine nach Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 keine Anwendung.
Art. 246 Abs. 1
1) Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 verpflichtet sind, erlangen die Persönlichkeit mit der Eintragung.
Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 6
2) Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
2. revisionspflichtig ist; oder
3. überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sofern keine Ausnahme gemäss Abs. 4 vorliegt.
3) Das Überwiegen im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 ist nach dem Verhältnis der für gemeinnützige Zwecke zu den für andere Zwecke bestimmten Vermögenswerten zu beurteilen. Steht nicht fest, ob die Vermögenswerte des Vereins in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend für andere als gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, so ist er als gemeinnütziger Verein im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 anzusehen.
4) Das Amt für Justiz kann Vereine gemäss Abs. 2 Ziff. 3 auf Antrag von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie insbesondere aufgrund folgender Kriterien einem geringen Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind:
1. Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
2. Herkunft oder Ziel der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte;
3. Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte.
5) Der Anmeldung sind die Statuten, das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um einen Verein gemäss Abs. 2 Ziff. 3 handelt, beizufügen.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Eintragungspflicht sowie die Ausnahmen von der Eintragungspflicht mit Verordnung, insbesondere:
1. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung;
2. die Mitteilungspflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung;
3. den Entzug einer Ausnahmegenehmigung.
Art. 247a
IIa. Mitgliederverzeichnis
1) Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 verpflichtet sind, haben ein Verzeichnis zu führen, in dem die Mitglieder mit Namen, Vornamen und Wohnsitzadresse oder Firma und Sitz eingetragen werden.
2) Der Vorstand hat das Mitgliederverzeichnis aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass:
1. das Verzeichnis innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung steht; und
2. der Repräsentant eines Vereins gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 Zugang zum Verzeichnis hat.
3) Er hat die Angaben gemäss Abs. 1 über jedes Mitglied während zehn Jahren nach der Streichung des entsprechenden Mitglieds aus dem Verzeichnis aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass:
1. diese Angaben innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen; und
2. der Repräsentant eines Vereins gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 Zugang zu diesen Angaben hat.
4) Im Übrigen ist auf die Führung und Aufbewahrung des Mitgliederverzeichnisses Art. 1059 sinngemäss anzuwenden.
Art. 252 Abs. 3
3) Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 259 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 968 Abs. 1
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse oder in schwerwiegenden Fällen unter sofortiger Verhängung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung vorzunehmen.
§ 66 SchlT Sachüberschrift, Abs. 2b und 3
2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
2b) Wer seinen Pflichten gemäss Art. 142 Abs. 1a, Art. 182 Abs. 3 oder Art. 247a Abs. 1, 2 oder 3 vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2, 2a und 2b können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2, 2a oder 2b erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2, 2a oder 2b nicht besteht.
II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Vereine
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 sind verpflichtet:
1. sich innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe von Art. 247 Abs. 5 in das Handelsregister eintragen zu lassen, einen Repräsentanten gemäss Art. 239 zu bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 247a zu erstellen; oder
2. innerhalb der Frist nach Ziff. 1 beim Amt für Justiz einen Antrag auf Ausnahme von der Eintragungspflicht gemäss Art. 247 Abs. 4 einzureichen.
2) Ist ein Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Handelsregister eingetragen, so hat er ungeachtet der erfolgten Eintragung die Erklärung gemäss Art. 247 Abs. 5 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz einzureichen.
3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 haben die Pflicht gemäss Art. 180a Abs. 1 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern sie nicht nach Massgabe von Art. 180a Abs. 4 davon ausgenommen sind.
Art. 2
Strafbestimmungen und Massnahmen
1) Wird den Pflichten nach Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen bzw. werden diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, so findet § 66 Abs. 2b und 3 SchlT sinngemäss Anwendung.
2) Wird der Pflicht nach Art. 1 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, so findet Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 32/2024 und 65/2024