| 784.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 390 |
ausgegeben am 31. Oktober 2024 |
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBI. 2003 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 5
5) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
Art. 28 Abs. 1
1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
Art. 34 Abs. 1
1) Für die Erstellung der Jahresrechnung sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Der LRF wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 46 Abs. 2 Bst. d
2) Der Regierung obliegen:
d) die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates;
Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 21 Abs. 5 fest.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024