946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 407 ausgegeben am 19. November 2024
Verordnung
vom 19. November 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2024/1864 des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 2024 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2022 Nr. 63, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. f und q
In dieser Verordnung bedeuten:
f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
q) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
Art. 3 Abs. 2a und 3a
2a) Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 5 Abs. 1a und 3
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 6 Abs. 1a und 3
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 7 Abs. 1a
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.
Art. 8 Abs. 1a, 2 Bst. f bis i, Abs. 2a, 2b und 6
1a) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für Zwecke nach Abs. 1 Bst. a bis e bestimmt sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner;
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
i) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern sie dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus unterliegen.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d und h bestimmt sind.
2b) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 bewilligen zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 2b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11a Abs. 1a, 5a und 7 bis 11
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 16 ist verboten.
5a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz bestimmt sind und dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus unterliegen.
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese für die Zwecke nach Abs. 6, 7 und 8 bestimmt sind.
11) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 10 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11b
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17 nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endempfänger, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Art. 11c
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas nach Anhang 18 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 18 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Exporteur die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11d
Güter zur Stärkung der Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 19 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 20 ist verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die humanitären Zwecken, der Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder der Bewältigung von Naturkatastrophen dienen, sofern sie für nichtmilitärische Zwecke oder Endempfänger bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b) humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus besteht; oder
d) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b) Güter der Zolltarifnummern 3917, 8523 und 8536, falls diese für die Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
c) Güter der Zolltarifnummern 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
d) Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 und 8 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11e
Luxusgüter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Luxusgütern nach Anhang 21 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die:
a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder dessen Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b) für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Bst. a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind;
c) die Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus Liechtenstein oder der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11f
Wirtschaftlich bedeutende Güter
1) Der Kauf von für Belarus wirtschaftlich bedeutenden Gütern nach Anhang 22 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Käufe in Belarus, die erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
2. den persönlichen Gebrauch durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel Liechtensteins oder der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b) die Einfuhr von:
1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in Belarus haben;
3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von belarussischen Staatangehörigen befinden, die über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz verfügen;
4. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind;
5. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für den Transport von Fahrgästen bestimmt sind, die im Besitz einer Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen einreisen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) sofern dies erforderlich ist für:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung; oder
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in Liechtenstein oder der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in Belarus befanden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11g
Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
1) Der Kauf von Gold nach Anhang 23 mit Ursprung in Belarus, das nach dem 19. November 2024 aus Belarus ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Gold nach Anhang 23, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Abs. 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Anhang 24 mit Ursprung in Belarus, die nach dem 19. November 2024 aus Belarus nach Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6) Das Verbot nach Abs. 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus Belarus Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11h
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
1) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 25 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 25 jeglichen Ursprungs, die durch Belarus durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 25 Ziff. 3, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis
1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:
abis) Rohöl nach Anhang 7a;
Art. 12a
Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
1) Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 11a nach einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.
2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummer 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;
b) öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
4) Die Exporteure melden der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO:
a) von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Abs. 3 Bst. b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b) Verstösse gegen das Verbot nach Abs. 1: unverzüglich.
Art. 13 Abs. 4 Bst. d sowie Abs. 5 und 6
4) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus dem EWR oder der Schweiz; oder
5) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
a) die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Anhang 13 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 13 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b) sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Bst. a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 bis 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25a
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für die oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Belarus in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25b
Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.
2) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.
3) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.
4) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung nach Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie der Transport und die Durchfuhr dieser Güter durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1 bis 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 5 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
7) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind zur:
a) Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
8) Die Verbote nach Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
9) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringungen elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen Belarus oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; oder
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
10) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Art. 13 Abs. 5.
11) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 bewilligen, sofern die Software für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten erforderlich ist.
12) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen, sofern die Rechtsberatungsdienstleistungen für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind.
13) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 6 Bst. a erbringen oder bereitstellen, der Stabsstelle FIU bis zum 31. Juli 2025 und anschliessend semesterweise melden.
14) Die Meldungen nach Abs. 13 müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
15) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 9 bis 12 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 27 Abs. 3
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von der Sperrung nach Abs. 1 für humanitäre Zwecke oder andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke bewilligen. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.
Art. 28 Sachüberschrift
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Art. 28a
Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des EWR oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.
Überschrift vor Art. 28b
IVa. Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus
Art. 28b
Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11f, 11g und 12 Abs. 1 Bst. d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 11f, 11g und 12 für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28c
Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die Regierung kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 25b bewilligen, sofern:
a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Überschrift vor Art. 28d
IVb. Schadenersatz und Schutz für liechtensteinische Personen und Organisationen
Art. 28d
Grundsatz
Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen entstanden sind, die von den nachstehenden Personen, Unternehmen oder Organisationen bei Gerichten in Drittstaaten im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht:
a) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des EWR und der Schweiz niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) andere belarussische natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen;
d) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a, b oder c handeln.
Art. 29 Abs. 1 und 2a
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25b und 28 bis 28c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Hochbau und Raumplanung überwacht den Vollzug von Art. 27.
Art. 29a
Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes (SR 631.0) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden.
2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 19. November 2024 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
Art. 30 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 8, 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 bis 28a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 32 Abs. 1 und 8 bis 14
1) Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ist bis zum 1. Februar 2025 nicht auf Geschäfte über Güter nach Anhang 7a anwendbar, sofern:
a) es sich um kurzfristige einmalige Geschäfte handelt und diese vor dem genannten Datum vereinbart und ausgeführt werden;
b) diese Geschäfte vertraglich vor dem 19. November 2024 vereinbart und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt werden.
8) Art. 11d Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.
9) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.
10) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.
11) Art. 11c Abs. 1 bis 3 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.
12) Art. 11f ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.
13) Art. 12a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.
14) Art. 25b Abs. 1 bis 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.
Anhang 1 Artikelverweis
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2, 5 Bst. b sowie 8 Abs. 1a und 2a)
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 6 Abs. 1, 1a und 3 sowie 28b Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors1
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 4
(Art. 7 Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Maschinen
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8401
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen
8402
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8404
Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8405
Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern
8406
Dampfturbinen
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren)
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
8410
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8415
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist
8416
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen
ex 8418
Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415
8420
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
ex 8422
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423
Waagen (einschl. Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art
8424
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
8425
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke
8426
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427
Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
8428
Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)
8429
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter
8430
Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
8431
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425-8430 bestimmt
8439
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen
8441
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art
8442
Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Maschinen der Nrn. 8456-8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8443
Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate
8444
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8445
Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447
8447
Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8448
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8449
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8453
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
8454
Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
8455
Metallwalzwerke und Walzen dafür
8457
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458
Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8466
Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8468
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
8475
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Gelenkverbindungen
8484
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon
8505
Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon
8507
Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon
8514
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon
8529
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525-8528 bestimmt
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)
8538
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon
8544
Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8549
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
Anhang 4a
Es wird folgender Anhang 4a neu eingefügt:
Anhang 4a
(Art. 7 Abs. 1a)
Maschinen nach Art. 7 Abs. 1a
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8407 10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt - für Motoren für Luftfahrzeuge
8409 99
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8412 21
Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)
8413 50
Andere oszillierende Verdrängerpumpen
8421 23
Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8421 31
Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8428 39
Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren - andere
8429 59
Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader)
8431 39
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen)
8471 30
Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend
8471 70
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8481 20
Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen
8502 20
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8507 10
Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art
Anhang 6 Artikelverweis
Anhang 6
(Art. 11 Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Anhang 7a
Es wird folgender Anhang 7a neu eingefügt:
Anhang 7a
(Art. 12 Abs. 1 Bst. abis und 32 Abs. 1)
Rohöl
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 2709 00
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
Anhang 11a
Es wird folgender Anhang 11a neu eingefügt:
Anhang 11a
(Art. 12a Abs. 1)
Güter mit hoher Priorität2
Anhang 13 Artikelverweis
Anhang 13
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 5, 26 Abs. 1 und 28 Bst. c)
Anhang 16 Artikelverweis
Anhang 16
(Art. 11a Abs. 1 bis 2, 4 und 5 sowie 28b Abs. 1)
Anhang 17
Es wird folgender Anhang 17 neu eingefügt:
Anhang 17
(Art. 11b Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:
ex 8529
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524-8528 bestimmt erkennbar
ex 9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, apparate und geräte: (einschl. Teile und Zubehör)
b) Funkausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschl. Teile)
Anhang 18
Es wird folgender Anhang 18 neu eingefügt:
Anhang 18
(Art. 11c Abs. 1 und 5 sowie 28b Abs. 1)
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8419 60
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex
8419 60,
8419 89,
8421 39
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex
8419 60,
8419 89,
8421 39
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschl. Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
Anhang 19
Es wird folgender Anhang 19 neu eingefügt:
Anhang 19
(Art. 11d Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter zur Stärkung der Industrie3
Anhang 20
Es wird folgender Anhang 20 neu eingefügt:
Anhang 20
(Art. 11d Abs. 2)
Güter zur Stärkung der Industrie nach Art. 11d Abs. 2
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
2710 19
11, 19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
 
2710 19 11,
19 19, 19 91,
19 99
Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien
 
3811
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
8705 10
Kranwagen
Anhang 21
Es wird folgender Anhang 21 neu eingefügt:
Anhang 21
(Art. 11e Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Art. 11e für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0101 21
reinrassige Zuchttiere
 
0101 29
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0709 56
Trüffel
ex
0710 80 90
andere
ex
0711 59
andere
ex
0712 39
andere
ex
2001 90 98
andere
 
2003 90 10
Trüffel
ex
2103 90 00
andere
ex
2104 10
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet
ex
2106 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Zigarren und Zigarillos
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2402 10
Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
 
2402 90
andere
5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
5701
Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
 
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
 
5702 20
Bodenbeläge aus Kokos
 
5702 31
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 32
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 39
andere, aus anderen Spinnstoffen
 
5702 41
andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 42
andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 50
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
 
5702 91
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 92
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 99
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
 
5703
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert
 
5704
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
 
5705
Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
 
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4907
Banknoten
 
7118 10
Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
 
7118 90
andere
7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8214
Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)
ex
8215
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex
9307
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8519
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
 
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
 
8527
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
 
8528 71
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder -wiedergabegerät nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
 
8528 72
andere, für mehrfarbiges Bild
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9007
Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
 
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
 
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
 
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
 
8411
Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen
 
8512 20
andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen
 
8512 30
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, andere
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
 
8607
Teile von Schienenfahrzeugen
 
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
 
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
 
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
 
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
 
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
 
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
 
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
 
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8525 83
andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte
ex
9013 80
Rotpunktvisier
Anhang 22
Es wird folgender Anhang 22 neu eingefügt:
Anhang 22
(Art. 11f Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
ex
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7408
Draht aus Kupfer
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1 000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1 000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 23
Es wird folgender Anhang 23 neu eingefügt:
Anhang 23
(Art. 11g Abs. 1 und 2)
Gold
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7108
Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7112 91
Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle
ex 7118 90
Goldmünzen
Anhang 24
Es wird folgender Anhang 24 neu eingefügt:
Anhang 24
(Art. 11g Abs. 3)
Gold enthaltende Erzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen
ex 7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen
Anhang 25
Es wird folgender Anhang 25 neu eingefügt:
Anhang 25
(Art. 11h Abs. 1, 2 und 4)
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
1. Natürliche Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7102 10
Diamanten, nicht sortiert
 
7102 31
Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)
 
7102 39
Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)
2. Synthetische Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7104 21
Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen
 
7104 91
Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet
3. Erzeugnisse mit Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7115 90
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7116 20
Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten
ex
9101
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Anhang 26
Es wird folgender Anhang 26 neu eingefügt:
Anhang 26
(Art. 12a Abs. 1)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8407 10
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
 
8409 10
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolben-verbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
 
 
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
ex
2710 12 19
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
ex
2710 19 19
andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
ex
2710 19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
ex
2710 20 10
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere Antioxidantien
ex
3811 90
Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Anhang 27
Es wird folgender Anhang 27 neu eingefügt:
Anhang 27
(Art. 25b Abs. 4)
Software für Unternehmensführung sowie Entwurfs- und Fertigungssoftware
1. Software für Unternehmensführung
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a) Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b) Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c) Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d) Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e) Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f) computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g) Projektmanagement;
h) Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i) typische Komponenten der Systeme nach den Bst. a bis h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.
2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a) Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b) computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c) computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d) Engineer-to-Order (ETO);
e) typische Komponenten der Systeme nach den Bst. a bis d.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung Kraft.
2) Art. 25b Abs. 13 und 14 tritt am 3. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

3   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.