| 812.120.1 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2024 | Nr. 424 | ausgegeben am 29. November 2024 |
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Nummer
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Bezeichnung
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303
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Synthetische Cannabinoide 2
Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:
![]() - an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen.
Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:
- an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen.
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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314
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Nitromethaqualon
2-Methyl-3-(2-methoxy-4-nitrophenyl)-4(3H)-chinazolinon
Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.
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