vom 3. Dezember 2024
der Abänderung des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang eine konsolidierte Fassung der Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
1, LGBl. 1996 Nr. 36, kund.
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Die konsolidierte Fassung enthält die Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens, die die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) des Binnenverkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa zuletzt an ihrer 111., 112., 113., 114. und 115. Tagung (2022, 2023 und 2024) beschlossen hat und am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
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Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2025.
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Der Inhalt der Anlagen A und B wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/632 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.