0.741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 432 ausgegeben am 10. Dezember 2024
Kundmachung
vom 3. Dezember 2024
der Abänderung des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang eine konsolidierte Fassung der Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)1, LGBl. 1996 Nr. 36, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Anlagen A und B23

1   Die konsolidierte Fassung enthält die Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens, die die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) des Binnenverkehrsausschusses der UN-Wirtschaftskommission für Europa zuletzt an ihrer 111., 112., 113., 114. und 115. Tagung (2022, 2023 und 2024) beschlossen hat und am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

2   Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2025.

3   Der Inhalt der Anlagen A und B wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/632 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.