| 705.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 435 |
ausgegeben am 10. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 3. Dezember 2024
über die Abänderung der Gebäudeversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 21 des Gesetzes vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG), LGBl. 2005 Nr. 20, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Januar 2005 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung; GVersV); LGBl. 2005 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1, 2 und 2a
1) Der jährliche Gesamtbeitrag für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden beträgt 150 000 Franken.
2) Die einzelnen Versicherungsunternehmen haben auf Aufforderung der FMA den auf sie entfallenden Anteil am Gesamtbeitrag jährlich zu entrichten.
2a) Die FMA überweist den Gesamtbeitrag vor Ende eines Kalenderjahres an das Amt für Finanzen; dieses überweist die Hälfte des Gesamtbeitrags an die Stiftung für den Brandschutz und das Löschwesen in Vaduz weiter.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef