| 951.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 445 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 2. Oktober 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 177 Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 176 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
Art. 179 Sachüberschrift und Abs. 1
Veröffentlichung von Bussen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Bussen des Betroffenen veröffentlichen, sofern die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
71/2024